Auch Zugangsregel für Nachtgastronomie verstieß nicht gegen Gleichheitsgrundsatz.
Die vom 15. bis zum 21. November 2021 geltende 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die einen Lockdown für ungeimpfte und nicht genesene Personen sowie einen 2G-Nachweis für bestimmte Orte vorsah, war weder gesetz- noch verfassungswidrig. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte der Verfassungsgerichtshof in seinen jüngst veröffentlichten Erkenntnissen fest. Auch die Regelung für die Nachtgastronomie vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH.
Im April wird vom VfGH über den zweiten, längeren Lockdown für ungeimpfte Personen im vergangenen Winter beraten.
Durch Lockdown wurde Überlastung des Gesundheitssystems vermieden





Der Gesundheitsminister hat gestern vor seinem Rücktritt noch die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung erlassen, mit der nach zwei Jahren Pandemie und trotz hoher Infektionszahlen fast alle Maßnahmen, die der Eindämmung der CoV-Krise gedient haben, mit Samstag zurückgenommen werden. Einzig die Maskenpflicht bleibt an bestimmten Orten. Wien steht unterdessen noch leicht auf der Bremse.
