Hauptausschuss genehmigt vorübergehende Aussetzung der Impfpflicht

Corona-Impfpflicht wird bis Ende Mai 2022 ausgesetzt

ÖVP, Grüne, FPÖ und NEOS stimmten im Ausschuss für die vorübergehende Aussetzung der Corona-Impfpflicht. Die entsprechende Verordnung (165/HA) sei nach eingehender Prüfung des Berichts ausgearbeitet worden, den die im Bundeskanzleramt eingerichtete ExpertInnenkommission erstellt hat, heißt es in der Begründung von Seiten des Gesundheitsministeriums. Bis 31. Mai 2022 gibt es demnach weder die Pflicht, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, noch Strafen bei Verstößen.

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Impfpflicht gegen COVID-19 wird ausgesetzt

Coronavirus

Gestern wurde von Verfassungsministerin Edtstadler bekannt gegeben, dass aufgrund der Rückmeldungen der ExpertInnenkommission keine andere Möglichkeit bestehe, als die Impfpflicht zur Gänze – und nicht nur die Strafbestimmungen – auszusetzen.

Man sei jetzt in einer anderen Situation als im Dezember, bei Bedarf könne man die Impfpflicht ohne gesetzliche Änderung wieder in Geltung setzen, um die Bevölkerung zu schützen und die Gesundheitsvorsorge aufrechtzuerhalten. Um möglichst flexibel reagieren zu können, habe man diese Vorgangsweise bei der Gesetzwerdung gewählt.

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Arbeitnehmerentsendung: EuGH-Urteil zur Verhältnismäßigkeit von Sanktionen

Sanktionen bei Meldeverstößen im Zuge der Arbeitnehmerentsendung müssen verhältnismäßig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in einem Urteil zum österreichischen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erneut festgestellt. Das österreichische Gericht kann demnach eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen die EU-Entsenderichtlinie verstößt, sofern es die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen sicherstellt.

In dem Rechtsstreit (C-205/20) geht es um eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, die Arbeitnehmer an eine Gesellschaft mit Sitz in Fürstenfeld entsandt hat. Nach Kontrollen verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld 2018 eine Geldstrafe in Höhe von 54.000 Euro gegen das Unternehmen wegen der Nichteinhaltung mehrerer Verpflichtungen, unter anderem zur Aufbewahrung und Zurverfügungstellung von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen. Das Unternehmen erhob gegen die Strafe Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark.

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Ukraine: Europäische Union aktiviert sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ 

Die EU-Innenminister haben erstmalig einen Rats-Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen. Damit ist in der gesamten Europäischen Union der Weg frei für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne dass diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.

Für folgende Personengruppen soll die Richtlinie europaweit Anwendung finden: 

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

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Fast alle COVID-19-Maßnahmen ab Samstag 5. März aufgehoben

Der Gesundheitsminister hat gestern vor seinem Rücktritt noch die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung erlassen, mit der nach zwei Jahren Pandemie und trotz hoher Infektionszahlen  fast alle Maßnahmen, die der Eindämmung der CoV-Krise gedient haben, mit Samstag zurückgenommen werden. Einzig die Maskenpflicht bleibt an bestimmten Orten. Wien steht unterdessen noch leicht auf der Bremse.

Mit dem 5. März werden weitgehend alle Maßnahmen fallen:

  • Keine Zutrittsregelungen
  • Keine Personenobergrenzen
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
  • Maskenpflicht nur mehr im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Banken, Apotheken etc.) und öffentlichen Verkehrsmitteln. An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.

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Corona-Krise: Hat der „Lockdown für Ungeimpfte“ gewirkt?

Coronavirus

Ab 12. November 2021 galt in Österreich für Personen über 12 Jahren, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügten noch nachweisen konnten, in den davorliegenden 180 Tagen eine Corona-Infektion überwunden zu haben, der sogenannte “Lockdown für Ungeimpfte”. Dieser führte zu vielen kontroversen Diskussionen, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht.  

Neben der Frage, ob eine solche Regelung zu einer Spaltung der Gesellschaft beitrage, stand dabei vor allem die Frage der Wirksamkeit dieser Maßnahme im Raum, zumal ab 22. November 2021 der „Lockdown“ für alle in Kraft trat. Vor diesen Hintergrund untersuchte die Universität Wien das Verhalten von geimpften und ungeimpften Personen im Zeitraum bis Jänner 2022. Dabei wurde speziell das allgemeine Mobilitätsverhalten untersucht, das Einkaufen von Gütern jenseits der Grundversorgung sowie soziale Kontakte. Die Conclusio der Studie ergibt zusammengefasst Folgendes:

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Judikatur VwGH / Maskenpflicht: Die Behörde ist berechtigt, ärztliche Atteste zu überprüfen

Im vorliegenden Fall nahm im Jänner 2021 ein Mann an einer Versammlung teil, ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obwohl bei der Versammlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte. Als ihn die zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Rechtfertigung aufforderte, legte der Mann ein ärztliches Attest vom September 2020 vor, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar gewesen sei. Die Behörde hegte jedoch Zweifel an diesem Attest.

Laut Auskunft der Ärztekammer für die Steiermark seien nämlich Atteste des Arztes, der das Attest des Mannes ausgestellt hatte, ab Oktober 2020 jedenfalls ungültig, weil ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung des Arztberufes untersagt worden sei. Hinsichtlich jener Atteste, die vor der Berufsuntersagung ausgestellt worden seien (wie das des Mannes), bestünden aufgrund des Umstandes, wie man die Atteste des Arztes im Internet habe bestellen können, und auch aufgrund öffentlicher Aussagen des Arztes erhebliche Zweifel, ob die Atteste den Anforderungen des § 55 Ärztegesetzes entsprechen.

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Weitere Lockerungen durch die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Seit dem 19.02.2021 sind die in der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgesehenen Lockerungen in Kraft (Phase 3 der stufenweisen Lockerungen).

In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 2G-Regel gegolten hat, wird künftig (außer in Wien) die 3G-Regel gelten:

  • 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
  • 3G in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
  • 3G bei körpernahen Dienstleistungen
  • 3G bei Sportstätten
  • 3G bei Veranstaltungen
  • 3G bei Fach- und Publikumsmessen

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4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen vor

Österreich befindet sich im Moment am Höhepunkt der Omikron-Welle. Trotz der hohen Zahl an Neuinfektionen ist die Lage auf den Intensivstationen in unseren Spitälern im Vergleich zu vorherigen Wellen aber überschaubar. Diese Entwicklung verläuft entlang der Vorhersagen des Corona-Prognosekonsortiums und der Einschätzung der „Gesamtstaatlichen Covid-Krisenkoordination (GECKO).

Ab 12. Februar 2022 werden die bereits angekündigten sowie weitere Öffnungsschritte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens in der heute kundgemachten 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung umgesetzt.

Ab morgen, dem 12. Februar 2022, gilt:

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