In einer Grundsatzentscheidung hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass unmittelbar betroffene Bürgerinnen und Bürger und auch anerkannte Umweltverbände die Einhaltung der Vorschriften über Luftreinhaltepläne gerichtlich geltend machen können.
Konkret ging es in dem Rechtstreit um die Pflichten des Landes Hessen bei der Frage der Luftreinhaltung. Das Land ist zuständig für die Erstellung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, wozu auch das Stadtgebiet Darmstadt gehört. Schon seit Jahren werden dort die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) regelmäßig überschritten. Weil auch die letzte Fortschreibung des Plans aus dem Jahr 2011 keine Maßnahmen umfasste, die die Einhaltung der Grenzwerte ermöglicht hätten, reichte ein Umweltverband Klage ein. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan entsprechend zu ändern und Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Umweltzone, umzusetzen.

Längst gilt das – nobel formuliert – holprig abgewickelte Wiener Neustädter Tierschützerverfahren als kleines Stückchen Justizgeschichte, an das sich die Justiz selbst am liebsten gar nicht mehr erinnern will. Mit Verdrängung allein dürfte es aber nicht getan sein. Es gab zwar (Mai 2011 war das) durchwegs glatte Freisprüche vom viel kritisierten Mafia-Vorwurf („Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation“). Aber: Fünf der ursprünglich zwölf Angeklagten müssen wegen kleinerer Delikte wie Nötigung oder Sachbeschädigung noch einmal vor den Richter. Ihre Freisprüche waren nämlich in eben diesen Punkten aufgehoben worden. Nur: Kaum ein Richter kann oder will sich noch einmal das sprichwörtliche „Kappel“ aufsetzen.
Ab 1. Jänner 2014 wird auch in Österreich für Schüler erstmals die Möglichkeit bestehen, gegen negative Leistungsfestellungen Beschwerde an ein Verwaltungsgericht zu erheben.