Tabakgesetz und Nichtraucherschutz: Divergierende Judikatur der Höchstgerichte ?

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. Juni 2013, Zl. 2012/11/0235) über die Abweisung der Beschwerde eines Wiener Gastwirtes gegen seine Bestrafung durch den UVS Wien sorgt weiter für Aufregung.

Die Gastwirte sehen durch dieses Urteil alle baulichen Bemühungen zur Gewährleistung des Nichtrauchschutzes vernichtet. Das Urteil wird so gelesen, dass ab sofort alle Nichtraucher-Bereiche für Nichtraucher erreichbar sein müssen, ohne durch den Raucherbereich gehen zu müssen. Dem gegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1.10.2009, Zl. G127/08, unter dem Blickwinkel der Gesundheitsgefährdung verneint, dass der Gesetzgeber eine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen verlangt.

Vielmehr ist die betreffende Wortfolge nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend auszulegen, dass eine räumliche Trennung in Form einer baulichen Abgrenzung sichergestellt wird, die die Nichtraucher davor schützt, während des Besuches eines Gastronomiebetriebes gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen. Das Rauchen muss daher auf einen eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben, der aber durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen und von diesem durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden dürfte, getrennt sein könnte.

Durch die Sicherstellung der Bedingung, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, wird nach Auffassung des Gerichtshofes gewährleistet, dass das Rauchverbot nicht umgangen wird. Das Rauchverbot würde umgangen werden, sobald eine Gesundheitsgefährdung von Nichtrauchern durch die Einwirkung von Tabakrauch zu befürchten ist.

 

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