In seinem Urteil vom 12. 9. 2013 (C-526/11 – IVD) hat der Gerichtshof entschieden, dass die deutsche Ärztekammer nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Vergabe-Richtlinie anzusehen ist.
Als berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sie weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch öffentliche Stellen noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung. Die Richtlinie ist daher auf die Ärztekammer nicht anzuwenden.
Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt.