Oberster Gerichtshof: Baubehördliche Bewilligung begründet keine „behördlich genehmigte Anlage“

Mastschwein_2Zu diesem Schluss gelangte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zur Zl. 9 Ob 48/12t vom 24. 7. 2013. Gegenstand des Verfahrens waren Geruchsbelästigungen, die von einem behördlich genehmigten Mastschweinebetrieb ausgingen.

Strittig war insbesondere die Frage, ob die gegenständliche Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz in der bei Bescheiderlassung am 31.5.2007 geltenden Fassung den Mastschweinebetrieb der Beklagten zu einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB machte. In diesem Fall könnten die Kläger keine Unterlassung nach § 364 Abs 2 ABGB begehren, sondern nur den Ersatz des zugefügten Schadens nach § 364a ABGB verlangen.

Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass das Steiermärkische Baugesetz erkennbar bemüht sei, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch entsprechende Auflagen auch Immissionen der Bauherren entgegenzuwirken und damit den „Nachbarrechten“ Rechnung zu tragen. Beim Baubewilligungsverfahren steht aber die bauliche Anlage im Vordergrund, um deren Bewilligung vom Baubewerber angesucht wird, und nicht ein umfassendes, den Individualrechtsschutz ausschließendes Immissionsschutzkonzept wie es vom ABGB in Verbindung mit der Gewerbeordnung 1994 verfolgt wird.

Nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtslage gingen die von den Beklagten verursachten Geruchsimmissionen daher nicht von einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB aus. Die Kläger können daher deren Unterlassung begehren.

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