In einem Verfahren gegen einen Berufungsbescheid des UVS Oberösterreich hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da die belangte Behörde nicht durch das zuständige Mitglied entschieden habe.
Zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung bei der belangten Behörde im März 2011 sei ein anderes Mitglied zuständig gewesen. Die Neuzuteilung einer bereits zugeteilten Rechtssache widerspreche den Grundsätzen der festen Geschäftsverteilung, welche nach objektiven Kriterien zur erfolgen habe und keine Einzelfallentscheidung darstellen dürfe.
Der UVS Oberösterreich hatte im Verfahren vor dem VfGH geltend gemacht, die Abnahme und Neuzuteilung der Rechtssache sei erfolgt, da neue Mitglieder ernannt und andere überlastet gewesen seien.

Längst gilt das – nobel formuliert – holprig abgewickelte Wiener Neustädter Tierschützerverfahren als kleines Stückchen Justizgeschichte, an das sich die Justiz selbst am liebsten gar nicht mehr erinnern will. Mit Verdrängung allein dürfte es aber nicht getan sein. Es gab zwar (Mai 2011 war das) durchwegs glatte Freisprüche vom viel kritisierten Mafia-Vorwurf („Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation“). Aber: Fünf der ursprünglich zwölf Angeklagten müssen wegen kleinerer Delikte wie Nötigung oder Sachbeschädigung noch einmal vor den Richter. Ihre Freisprüche waren nämlich in eben diesen Punkten aufgehoben worden. Nur: Kaum ein Richter kann oder will sich noch einmal das sprichwörtliche „Kappel“ aufsetzen.
Ab 1. Jänner 2014 wird auch in Österreich für Schüler erstmals die Möglichkeit bestehen, gegen negative Leistungsfestellungen Beschwerde an ein Verwaltungsgericht zu erheben.