Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Verfahren nach dem Telekommunikationsgesetz die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich und des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bestätigt. Gegenstand der Verfahren waren unerlaubte Anrufe zu Werbezwecken.
Der Gerichtshof hat die Auffassung bestätigt, dass für die Durchführung eines Anrufs zu Werbezwecken grundsätzlich die Einwilligung des Gesprächspartners einzuholen ist. Ob es sich bei dem Angerufenen um einen Konsumenten oder Unternehmer handelt, macht dabei keinen Unterschied (Zl. 2013/03/0048).
Das Gesetz untersagt dem zu Werbezwecken Anrufenden, die Rufnummernanzeige zu unterdrücken oder zu verfälschen. Wer einen Anruf zu Werbezwecken tätig, darf daher weder die Anzeige seiner Rufnummer unterdrücken, noch darf er eine andere Rufnummer mitsenden (Zl. 2013/03/0052).
Allerdings hat der Gerichtshof auch ausgesprochen, dass Verträge, die im Zuge von unerlaubten Werbeanrufen („Cold Calls“) zustande kommen, grundsätzlich trotzdem gültig sind. Diesbezüglich gibt es allerdings eine Ausnahme für Konsumenten: Werden einem Verbraucher Wetten oder Gewinnspiele aufgeschwatzt, ist das nichtig, wenn die vorherige Zustimmung zu dem Anruf fehlt.