Der Beschwerdeführer hatte als Betreiber der Praxis „Die Heilsame Praxis“ im Internet als „zertifizierter Aurachirurgie-Trainer“ eine Ausbildung zum/r „ärztlich geprüften Aurachirurg“ angeboten.
Laut Homepage gab es dafür einen Abschluss mit „ärztlich geprüftem Zertifikat“. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als „zertifizierten Aurachirurgie-Trainer“.
Der UVS Wien hatte in seiner Entscheidung ausgesprochen, damit werde vom Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer gehe in seiner Annahme fehl, aus dem allgemeinen Sprachverständnis könne klar gefolgert werden, dass die Bezeichnung „Aurachirurg“ zur Vortäuschung einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht geeignet sei.