Verhandlungspflicht für AMS-Verfahren

In den Urteilen in den Verfahren Denk und Willroider vom 5. 12. 2013 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass es sich bei Ansprüchen aus dem Arbeitslosen-Versicherungsgesetz grundsätzlich um „civil rights“ handelt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung stellt dann, wenn es um Sachverhaltsfeststellungen und nicht nur um rein technische oder rechtliche Fragen geht, eine Verletzung des Art 6 EMRK dar. Im Anlassfall ging es um die Streichung der Notstandhilfe durch das AMS.

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