Der Beschwerdeführer hatte als Betreiber der Praxis „Die Heilsame Praxis“ im Internet als „zertifizierter Aurachirurgie-Trainer“ eine Ausbildung zum/r „ärztlich geprüften Aurachirurg“ angeboten.
Laut Homepage gab es dafür einen Abschluss mit „ärztlich geprüftem Zertifikat“. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als „zertifizierten Aurachirurgie-Trainer“.
Der UVS Wien hatte in seiner Entscheidung ausgesprochen, damit werde vom Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer gehe in seiner Annahme fehl, aus dem allgemeinen Sprachverständnis könne klar gefolgert werden, dass die Bezeichnung „Aurachirurg“ zur Vortäuschung einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht geeignet sei.
Die Bezeichnung „Chirurg“ werde keineswegs nach dem allgemeinen Sprachverständnis im etymologischen Wortsinn verstanden, sondern umschreibe zweifelsohne jenen Bereich der ärztlichen Tätigkeit, der grobhin mit invasiven Eingriffen am menschlichen Körper gleichgesetzt werde. Die Konnotation dieses Begriffes mit dem Wort „Aura“ bringe keineswegs in unmissverständlicher und einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck, dass unter einer „Aurachirurgie“ alleine eine manipulative oder wie auch immer sonst geartete Technik an der vom Beschwerdeführer so genannten „feinstofflichen energetischen Hülle“ des Menschen bzw. dem sogenannten Energiekörper etc. und somit unter allen Umständen nur die Umschreibung einer bestimmten esoterischen oder spirituellen Praxis verstanden werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung Zl. 2012/11/0095, vom 21. November 2013 fest, es könne dahingestellt bleiben, ob die Umschreibung solcher Kursangebote überhaupt „Bezeichnungen“ iSd. § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 darstelle. Das bloße Anbieten einer Ausbildung „zum/r ärztlich geprüften Aurachirurgin“ als solches täusche jedenfalls nicht vor, dass es sich beim Beschwerdeführer, der als Seminarleiter fungiere, um einen Arzt handelt. Auch der Zusatz „ärztlich geprüft“ weise nicht auf eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Berufsausübung hin, weil nicht einmal angedeutet werde, dass die ärztliche Prüfung vom Beschwerdeführer, der seinem Namen einen technischen akademischen Grad voranstelle, durchgeführt würde.
Im Übrigen habe der UVS insofern wesentliche Feststellungen unterlassen, als aus dem im Akt erliegenden Informationsfolder und dem ebenfalls aktenkundigen Ausdruck der Homepageseite ersichtlich sei, dass die „ärztliche Prüfung“ und der „Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat“ nicht vom Beschwerdeführer abgenommen werde, dieser bei der „Prüfung“ oder „Zertifizierung“ nicht einmal anwesend wäre, da die Prüfung durch eine dritte Person im Ausland im Beisein eines Arztes erfolge, deren Aufgabe darin bestehe zu überwachen, ob der Prüfling seine Kompetenzen nicht überschreite. Dieser Hinweis werde etwa beim Ausdruck der Homepageseite durch ein Sternchen hinter der Wortfolge „Abschluss mit ärztlich geprüftem Zertifikat“ ersichtlich gemacht und sei auch im Informationsfolder enthalten.