Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichtshof B 422/2013 vom 13. Juni 2013 und in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei Überschreitung der Einsatzhöhe von € 10,— für das Einziehungsverfahren keine verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit besteht (VwGH vom 15.11.2013, Zl. 2013/17/0056).
Zur Beschlagnahme hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, ZI. 2012/17/0507, ausgesprochen, dass nach Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von € 10,— vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen ist, weshalb in solchen Fällen auch nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden besteht.