Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. B 777/2013, ist wenig spektakulär: Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, da spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen im Beschwerdefall nicht anzustellen seien.
Der Beschwerdefall selbst ist aber durchaus von Interesse: Es geht um die Beendigung der Rechtsstellung eines Mitgliedes des UVS Wien – dieser erfüllt die Voraussetzungen eines Tribunals im Sinne des Art 6 EMRK – durch einen Bescheid des Magistrates der Stadt, das ist jene Behörde, die der Richter zu kontrollieren hatte.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3.10.2013, Rechtssache C-378/12, ausgesprochen, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom