Hochwasserschutz: Vergabe war laut UVS rechtswidrig

Millionenauftrag. Für UVS war Ausscheiden von Bestbieter unzulässig. Für rund 600.000 € Mehrkosten kam deutsche Firma zum Zug. Die Wachauer Gemeinde Weißenkirchen ist nach einer Auftragsvergabe im Wert von 3,9 Millionen € 2008 von der Vergangenheit eingeholt worden: Der UVS (nun Landesverwaltungsgericht) hat per 19. Dezember 2013 festgestellt, dass der Auftrag rechtswidrig an eine deutsche …

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Verfassungswidrig: Gericht nicht unabhängig genug

Verfassungsgerichtshof hebt Bestimmungen über die Geschäftsverteilung am neuen Wiener Landesverwaltungsgericht auf. Wien. Die Unabhängigkeit des neuen Wiener Landesverwaltungsgerichts ist nicht ausreichend gewährleistet. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hervor. Der VfGH hebt damit Regelungen über die Geschäftsverteilung am neuen Gericht auf und gibt den Anträgen der Wiener Oppositionsparteien FPÖ und ÖVP …

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Gesetz zu Landes-Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben

Verfassungsgerichtshof gab Wiener Opposition teilweise recht Der Standard 13. Jänner 2014 Wien – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt einen Teil des Wiener Gesetzes zum Landesverwaltungsgericht auf. Eine Bestimmung zur Geschäftsverteilung ist verfassungswidrig. Das Gesetz haben die Wiener Oppositionsparteien ÖVP und FPÖ vor den VfGH gebracht. Den Beitrag aud der Standard.at lesen …

Verwaltungsgericht Wien: Geschäftsverteilungsausschuss als verfassungswidrig aufgehoben

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, G 46/2013-21, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Wiener Verwaltungsgericht-Organisationsgesetzes (§ 14 Abs. 1), mit welcher eine Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses mit zwei Amtsmitgliedern und zwei Wahlmitglieder normiert wurde, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Der Gerichtshof stellt dazu fest, von einem Ausschuss iSd Art 135 Abs. B-VG (neu) könne nur gesprochen werden, „wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglich wird.“

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VfGH: Amtswegige Prüfung des § 13 AVG

vfghlogoDie Frage, wie außerhalb der Amtsstunden mittels Fax oder E-Mail eingebrachte schriftliche Anbringen zu behandeln sind, war bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen.

Als Folge dieser Entscheidungen hat der Gesetzgeber wiederholt die Bestimmung des § 13 AVG novelliert, mit dem Ziel, eine verfassungskonforme und praktikable Lösung zu schaffen. Nun hat der Verfassungsgerichtshof in einem vom UVS Steiermark geführten Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 die amtswegige Prüfung des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008) sowie des § 13 Abs. 5  (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011) eingeleitet.

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VwGH: Ausbildung zum „ärztlich geprüften Aurachirurgen“ fällt nicht unter Ärztegesetz

Der Beschwerdeführer hatte als Betreiber der Praxis „Die Heilsame Praxis“ im Internet als „zertifizierter Aurachirurgie-Trainer“ eine Ausbildung zum/r „ärztlich geprüften Aurachirurg“ angeboten.

Laut Homepage gab es dafür einen Abschluss mit „ärztlich geprüftem Zertifikat“. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als „zertifizierten Aurachirurgie-Trainer“.

Der UVS Wien hatte in seiner Entscheidung ausgesprochen, damit werde vom Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer gehe in seiner Annahme fehl, aus dem allgemeinen Sprachverständnis könne klar gefolgert werden, dass die Bezeichnung „Aurachirurg“ zur Vortäuschung einer Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht geeignet sei.

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Kärntner Glücksspiel-Lizenzen entzogen

Novomatic und Amatic verlieren Berechtigung für Automatenbetrieb

Die drei Tage vor der Kärntner Landtagswahl am dritten März still und heimlich vergebenen Glücksspiellizenzen sind widerrufen worden. Einer entsprechenden Beschwerde des unterlegenen Bieters Merkur (gehört zur deutschen Gauselmann-Gruppe) wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat stattgegeben.

Der zuständige Landesrat Christian Ragger (FPÖ) will der Landesregierung bei der nächsten Sitzung im neuen Jahr alle möglichen Konsequenzen aus der Entscheidung vorlegen. Eine Möglichkeit wäre die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof, wofür es aber keine Mehrheit geben dürfte. „Die Neuregelung und Reduzierung des Kleinen Glücksspiels in Kärnten ist nach der Entscheidung ungewiss“, erklärte Ragger. Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ) will nun einen Ausstieg aus dem Kleinen Glücksspiel prüfen, wie er der APA sagte. Ragger spricht sich dagegen aus.

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Das Eisenbahngesetz und die Bettlerin

StandardEin Jurist über verschiedene Formen des Bettelns und wie das Gesetz dabei helfen könnte, Armut entgegenzuwirken

Das Wiener-Landessicherheitsgesetz verbietet verschiedene Formen des Bettelns, etwa gewerbsmäßiges, aufdringliches oder aggressives Betteln. Der VfGH stellte mittlerweile klar, dass „stilles“ Betteln von diesem Gesetz nicht unter Strafe gestellt wird – und betonte überdies, dass ein solches generelles Bettelverbot verfassungsrechtlich unzulässig wäre. In Wien werden dennoch regelmäßig gegenüber „still“ bettelnden Menschen Verwaltungsstrafen verhängt. Die einschlägigen Bestimmungen werden nämlich sehr weit, um nicht zu sagen schikanös, ausgelegt.

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VwGH erweitert Parteienrechte

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stärkt der Verwaltungsgerichtshof die Parteienrechte.

Nach der Entscheidung eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002, können die Verfahrensbeteiligten sich anhand der Akten auch über Angelegenheiten informieren, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Bisher gestattete der Gerichtshof die Akteneinsicht nur insoweit, als sie dazu diente, die abgeschlossene Sache weiter zu betreiben – etwa im Wege eines Wiederaufnahmeantrags.

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EuGH: Salzburg diskriminiert Ärzte bei Vordienstzeiten

Bei Vorrückungen der Ärzte in höhere Entlohnungsstufen werden vom Land Salzburg nur jene Vordienstzeiten voll berücksichtigt, die beim Land absolviert wurden; wer seine Berufserfahrung woanders gesammelt hat, bekommt nur 60 Prozent der Zeiten angerechnet. Nach dem Urteil liegt darin eine mittelbare Diskriminierung. Die Versuche des Landes Salzburg, Österreichs und Deutschlands – auch das Nachbarland warf …

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