VwGH erweitert Parteienrechte

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stärkt der Verwaltungsgerichtshof die Parteienrechte.

Nach der Entscheidung eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002, können die Verfahrensbeteiligten sich anhand der Akten auch über Angelegenheiten informieren, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Bisher gestattete der Gerichtshof die Akteneinsicht nur insoweit, als sie dazu diente, die abgeschlossene Sache weiter zu betreiben – etwa im Wege eines Wiederaufnahmeantrags.

Bereits im Fall „Donau-Chemie“, einem Strafverfahren nach dem Kartellrechts, hatte der EuGH unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes die Parteienrechte bei der Akteneinsicht ausgeweitet. Die österreichische Rechtslage sah eine Akteneinsicht des Geschädigten nur mit Zustimmung der am Bußgeldverfahren beteiligten Parteien vor. Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass eine nationale kartellrechtliche Bestimmung, welche die Einsichtnahme in Akten des Kartellverfahrens durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, von der Zustimmung aller Verfahrensparteien abhängig macht, dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entgegensteht.

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