Mangelnde Schuldeinsicht ist kein Erschwerungsgrund

Höchstrichter kritisieren, dass Gerichte höhere Strafen verhängen, wenn der Angeklagte lügt.

„Trotz einer langjährigen gegenteiligen höchstgerichtlichen Judikatur trifft man überraschend oft auf die Aussage, die ,Schulduneinsichtigkeit‘ des leugnenden Angeklagten sei ein (besonderer) Erschwerungsgrund“, mahnen die Höchstrichter. ( 11 Os 118/13g)

presse-logoHier den Beitrag auf diePresse.com lesen…

Teilen mit: