Das Eisenbahngesetz und die Bettlerin

StandardEin Jurist über verschiedene Formen des Bettelns und wie das Gesetz dabei helfen könnte, Armut entgegenzuwirken

Das Wiener-Landessicherheitsgesetz verbietet verschiedene Formen des Bettelns, etwa gewerbsmäßiges, aufdringliches oder aggressives Betteln. Der VfGH stellte mittlerweile klar, dass „stilles“ Betteln von diesem Gesetz nicht unter Strafe gestellt wird – und betonte überdies, dass ein solches generelles Bettelverbot verfassungsrechtlich unzulässig wäre. In Wien werden dennoch regelmäßig gegenüber „still“ bettelnden Menschen Verwaltungsstrafen verhängt. Die einschlägigen Bestimmungen werden nämlich sehr weit, um nicht zu sagen schikanös, ausgelegt.

Frau N. erschien mit ihrer Strafverfügung bei einem Beratungsabend der „Bettellobby“. So konnte N. mit anwaltlicher Unterstützung Rechtsmittel ergreifen. Und siehe da, der UVS Wien als Berufungsinstanz setzte dem Unfug ein Ende. Ein formales Argument verhalf Frau N. dazu.

Die von der Verwaltungsstrafbehörde herangezogene Bestimmung des Eisenbahngesetzes richtet sich nämlich explizit an „Bahnbenützende“. Der UVS Wien stellte nun klar, dass nach der genannten Bestimmung nur ein Verhalten strafbar ist, „das mit der aktuellen Benützung von Schienenfahrzeugen (mit dem Ein- und Aussteigen und dem Aufenthalt in solchen Fahrzeugen) in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.“

Leserkommentar | Ronald Frühwirth …

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