In einem Anlegerprozess vor dem Landesgericht Wr. Neustadt hatte das Gericht versehentlich die Namen der Parteien, der Parteienvertreter, die Streitwerte und die Aktenzahl im Internet veröffentlicht.
Der OGH hatte über diesen Sachverhalt im Rahmen einer gem. § 85 GOG erhoben Beschwerde zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes kann, wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 GOG bezeichneten Rechten (Datenschutz in Gerichtsangelegenheiten) verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
Gemäß § 10 des Zustellgesetzes kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, einen (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Fast 6.000 Mitarbeiter gibt es in den Salzburger Landeskliniken. Viele von ihnen sind von außen gekommen, haben also keine durchgehende Berufslaufbahn in den SALK. Ihnen wurden bislang 40 Prozent ihrer Vordienstzeiten nicht angerechnet – mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen.
Keine 10 Tage war das VwGVG in Kraft, schon wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung des § 17 VwGVG, konkret auf den Ausschluss der Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gestellt.