Straßburg – Wenn ein Arbeitsloser gegen den Entzug der Notstandshilfe vor Gericht zieht, hat er einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Österreich habe in zwei Fällen gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen, heißt es in Entscheidungen vom 5. Dezember 2013, die heute veröffentlicht wurden, weil es keine mündlichen Anhörungen gab.
Nach Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-390/12) hat das Verwaltungsgericht Oberösterreich im fortgesetzten Verfahren – es handelte sich um die Beschlagnahme von Glückspielautomaten – nun entschieden, dass das österreichische Glückspielgesetz unionsrechtswidrig ist.
Die Behörden hätten keinen dafür Beleg erbracht, dass Kriminalität oder Spielsucht im Zusammenhang mit Glücksspiel „tatsächlich ein erhebliches Problem” darstellt. Und selbst wenn das der Fall wäre, sei nicht klar, warum solche Probleme nur mit einem Monopolsystem zu bekämpfen seien, stellt das Gericht fest.
Ein Landesgerichtspräsident, der mit 1,08 Promille am Steuer einen Unfall mit Sachschaden verursacht, Fahrerflucht begeht und mit einem „Nachtrunk“ die Ermittlungen erschwert, „beeinträchtigt das Vertrauen in die richterliche Berufsausübung gravierend“ Mit dieser Begründung hat der Oberste Gerichtshof eine vom OLG Graz verhängte Geldstrafe gegen einen Gerichtspräsidenten aus einem anderen Sprengel von einem auf zwei Monate …
Das Gericht hatte in einem vom UVS Steiermark geführten Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 die amtswegige Prüfung des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bzw. des § 13 Abs. 5 AVG eingeleitet.
In seinem Prüfungsbeschluss hatte der VfGH unter anderem Bedenken, dass diese Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnten, weil keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von in Papierform einerseits und in elektronischer Form andererseits eingebrachten schriftlichen Anbringen erkennbar sei.
In seinem Erkenntnis vom 3. 3. 2014, G 106/2013, hat der Verfassungsgerichtshof nun festgestellt, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber diese Unterscheidung trifft.
Betroffene schilderten rüden Umgangston: „Packt eure Sachen und verschwindet“ – Androhen einer Anzeige wegen Kampierverordnung nicht als unangemessenes Vorgehen gewertet
Wien – Eine Maßnahmenbeschwerde nach einer Amtshandlung gegen Obdachlose im Wiener Stadtpark ist am Donnerstag durch das Wiener Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Das Androhen einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen die Kampierverordnung sei keine unangemessene Maßnahme gewesen, hieß es.
Richter Wolfgang Helm sagte nach dem Prozess, er habe zwar Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer den Einsatz der Polizei im Stadtpark am 5. Oktober 2013 als Wegweisung empfunden habe, nachdem er zwei Jahre dort geduldet wurde. Doch sei für ihn weder eine Wegweisung nachweisbar gewesen, noch eine zwangsweise Durchsetzung der Kampierverordnung.
Eine originelle Begründung, warum er ohne Freisprecheinrichtung telefoniere, hatte ein Autofahrer parat, der mitten auf einer Kreuzung mit Handy am Steuer erwischt wurde: Er habe nicht während des Fahrens telefoniert, sondern lediglich im stillstehenden Fahrzeug.
Von Benedikt Kommenda (Die Presse)
Ihn zu bestrafen sei daher rechtswidrig. Mit dieser seiner Rechtsmeinung kämpfte sich der Mann zur Abwehr einer 55-Euro-Geldstrafe (oder 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Verwaltungsgerichtshof durch. Doch das Höchstgericht belehrte ihn eines Besseren: Sein Telefonat sei unter das gesetzliche Verbot gefallen, die Bestrafung rechtmäßig.
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten“, heißt es im Kraftfahrgesetz (§ 102/3 5. Satz). Der Mann aber habe, so der UVS, weder seine Fahrt noch das Fahren unterbrochen, als er mitten im Kreuzungsbereich stehengeblieben sei, um in Ruhe zu telefonieren. Er habe sich im fließenden Verkehr befunden und jederzeit damit rechnen müssen, das Auto steuern zu müssen: um auszuweichen, weiterzufahren oder einen geeigneten Platz zum Telefonieren anzusteuern.
Das Verwaltungsgericht Oberösterreich hatte zur Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit EU-Recht eine Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt .
Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, die Beschränkungen im Glückspielgesetz dienten nur dem Zweck der Einnahmenerzielung nicht aber der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz. Der Europäische Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass die Erzielung von Staatseinnahmen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann.
Der VwGH wies eine Amtsbeschwerde des Finanzamts Linz gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ab
Es ging um die Interpretation des Begriffes „Zinsen“ als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Beteiligungen. Der UFS hatte ihn weit interpretiert und darunter auch Geldbeschaffungskosten verstanden, wie zum Beispiel eine Bereitstellungsgebühr. Das Finanzamt wollte das nicht hinnehmen und erhob Beschwerde an den VwGH. Begründung: Das Ministerium habe im Entwurf des Gesetzes noch von „Kosten der Fremdfinanzierung“ gesprochen, und dies sei in der Regierungsvorlage bewusst durch den engeren Begriff „Zinsen“ ersetzt worden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2014 entschieden, dass das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise begrenzt.
Die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, war mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.
Bereits im vergangenen Sommer hatte der deutsche Bundesgerichtshof entschieden, dass in jenen Fällen, in denen der gesamte Werklohn schwarz gezahlt werde, der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist. Das Gericht stützte dieses Urteil auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung: Das darin enthaltene Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer …
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