Besitzer von Ferien- und Zweitwohnungen dürfen diese an Urlauber vermieten – sofern sie schon vor dem April 2009 als Fremdenzimmer genutzt wurden. Das entschied jetzt das Landesverwaltungsgericht Salzburg.
Anlass war ein Fall in Flachau (Pongau): Dort hatte ein Engländer eine Strafe von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann bekommen, weil er seine Zweitwohnung als Fremdenzimmer vermietet hatte. 3.000 Euro hätte der Brite als Strafe dafür zahlen sollen, dass er seine Flachauer Wohnung an andere Touristen weitervermietete.