Ein weiterer OGH-Senat sieht umstrittene Gutachterregelung verfassungskonform.
Der elfte Senat verneinte nicht bloß eine Befangenheit des Gutachters, sondern auch das verfassungsrechtliche Problem (faires Verfahren), wie es am deutlichsten Präsident Ratz gesehen hatte. Die Richter verwiesen unter anderem auf die Verpflichtung des Sachverständigen zur Objektivität, die organisatorische Trennung von der Staatsanwaltschaft und die Möglichkeit des Beschuldigten, Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen zu erheben.