Betroffene schilderten rüden Umgangston: „Packt eure Sachen und verschwindet“ – Androhen einer Anzeige wegen Kampierverordnung nicht als unangemessenes Vorgehen gewertet
Wien – Eine Maßnahmenbeschwerde nach einer Amtshandlung gegen Obdachlose im Wiener Stadtpark ist am Donnerstag durch das Wiener Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Das Androhen einer Anzeige wegen eines Verstoßes gegen die Kampierverordnung sei keine unangemessene Maßnahme gewesen, hieß es.
Richter Wolfgang Helm sagte nach dem Prozess, er habe zwar Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer den Einsatz der Polizei im Stadtpark am 5. Oktober 2013 als Wegweisung empfunden habe, nachdem er zwei Jahre dort geduldet wurde. Doch sei für ihn weder eine Wegweisung nachweisbar gewesen, noch eine zwangsweise Durchsetzung der Kampierverordnung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 
Besitzer von Ferien- und Zweitwohnungen dürfen diese an Urlauber vermieten – sofern sie schon vor dem April 2009 als Fremdenzimmer genutzt wurden. Das entschied jetzt das Landesverwaltungsgericht Salzburg.