Wien: Volksanwaltschaft prüft Straßenbahn-Auftrag

orf-atDie Diskussion um den an Bombardier vergebenen Bim-Auftrag der Wiener Linien geht weiter: Nach dem Verwaltungsgericht beschäftigt sich nun auch die Volksanwaltschaft mit der mehr als einer halben Mrd. Euro schweren Vergabe.

Die Volksanwaltschaft wird ein Prüfverfahren zur Frage der Barrierefreiheit einleiten, wie Volksanwalt Günther Kräuter (SPÖ) am Montag mitteilte. Grundsätzlich will Kräuter sichergestellt wissen, dass sowohl internationale als auch nationale Standards bzw. Normen in Sachen Barrierefreiheit eingehalten werden. „Wir werden uns hier ein genaues Bild machen“, kündigte der Volksanwalt an.

Prüfung sei keine „Vorverurteilung“

Wobei er die Einleitung des Prüfverfahrens keineswegs als „Vorverurteilung“ verstanden wissen will. Allerdings gebe es nach Hinweisen der Zivilgesellschaft – also etwa von Behindertenverbänden oder Senioren – Zweifel, ob alle Kriterien zufriedenstellend erfüllt werden. Dass Behindertenverbände bzw. die Behindertenanwaltschaft nicht einbezogen worden seien, stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention dar.

 

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Wiener Straßenbahn: Verwaltungsgericht bestätigt Zuschlagsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Wien hat heute  den Nachprüfungsantrag der Siemens AG Österreich betreffend die Niederflurstraßenbahnen für die Wiener Linien abgewiesen. Die Entscheidung des Gerichtes wurde heute Nachmittag mündlich verkündet. Damit ist der Weg für eine Auftragserteilung an Bombadier frei. Die unterlegene Partei hat nun noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Verfassungsbeschwerde. …

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Besoldung: Richterproteste gehen weiter

presse-logoDurch die vom Nationalrat beschlossene Neuregelung der Gehälter treten die befürchteten Gehaltskürzungen tatsächlich ein.

Das ergaben Berechnungen der Richtervereinigung. Die Verluste werden durch die Einführung zusätzlicher Gehaltsstufen verursacht, die zu einem flacheren Anstieg der Gehälter führen. Darüber hinaus kommt es zu einem sogenannten „Überstellungsverlust“ durch die Überleitung in das neue System.

Je nach Dienstalter und Gehaltsklasse können die Verluste, bezogen auf die Lebensverdienstsumme, zwischen 5.000 und 50.000 Euro betragen.

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Verfahrensrecht: Ausweitung der Verfahrenshilfe zeichnet sich ab

Bereits in den Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten war Verfahrenshilfe ausdrücklich nur für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen worden.

Diese Einschränkung hält der Verfassungsgerichtshof im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr für verfassungskonform und hat die Prüfung des § 40 VwGVG ( Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) beschlossen.

Die fehlende Möglichkeit einer Verfahrenshilfe in Administrativverfahren könnte nach Auffassung des VfGH Art 6 EMRK verletzen, da „die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer … angesichts des beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte.“

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VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht:

 Verwaltungsgerichte erhalten Parteistellung im Verfahren vor dem VfGH
Der Verfassungsgerichtshof kommt im Erkenntnis vom 29.11.2014, G30/2014 ua, zu dem Schluss, dass die fehlende Parteistellung des belangten Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH nicht mit dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung vereinbar ist. Dies deshalb, weil Gegenstand der Kontrolle im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht das Verwaltungsverfahren ist, sondern die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Bauordnung NÖ: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht

20100327_Baustelle_01In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende Novelle zur Bauordnung in § 5 vor.

Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei nach einer sogenannten „Interessenabwägung“ ausnahmsweise zuerkannt werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bauwerber sofort zu bauen beginnen darf, auch wenn ein Nachbar eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhebt.

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Glückspielgesetz (2): Besteht eine uneingeschränkte Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte?

1363844754644-gluecksspielIn seiner Entscheidung über die Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auch grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Anwendung des Amtswegigkeitsprinzips in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angestellt.

Der Gerichtshof spricht aus, die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen treffe die Verwaltungsgerichte nicht nur in Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch in allen anderen Verfahren (VwGH vom 26. Juni 2014, Zl.Ro 2014/03/0063).

Das Verwaltungsgericht hat somit von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und Parteianträgen, den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln.

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Glückspielgesetz (1): VwGH hält Unionsrechtswidrigkeit nicht für erwiesen

glücksspiel 345Mit Erkenntnis vom 15. Dezember, Zl. Ro 2014/17/0120, u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgehoben, mit der dieses Gericht ausgesprochen hatte, dass das österreichische Glücksspielgesetz dem Unionsrecht widerspricht und daher nicht anzuwenden sei.

Nach Auffassung des oberösterreichischen LVwG dient das Glückspielgesetz in der Hauptsache nicht dem Spielerschutz und der Prävention von Kriminalität, sondern der Einnahmenmaximierung im Wege der Besteuerung des Glücksspielwesens.

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Kärnten: Landesregierung geht gegen Gerichtsentscheidung über Richtergehälter in Revision

kc3a4rnten-wappenAuf den Verwaltungsgerichtshof kommt neue Arbeit zu:

Nachdem bereits Dutzende RichterInnen des Bundesverwaltungsgerichtshofes ihre besoldungsrechtliche Einreihung beim Verwaltungsgerichtshof als zu niedrig bekämpft haben, ist jetzt auch die besoldungsrechtliche Stellung von fast der Hälfte der Kärntner VerwaltungsrichterInnen strittig. Revisionswerberin ist hier allerdings die Landesregierung.

Auch in Kärnten hatten die beschwerdeführenden RichterInnen eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung („Überstellungsverlust“) im Zuge der Überleitung zum Verwaltungsgericht durch den Dienstgeber bekämpft. Das VGW Kärnten hatte den BeschwerdeführerInnen Recht gegeben und eine höhere Einreihung der RichterInnen als gesetzmäßig erachtet.

Dagegen hat die Landesregierung jetzt (außerordentliche) Revision erhoben.

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