VfGH: Gesetzesprüfung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger

vfghlogoE 599/2014, 09.12.2014: Prüfung des § 40 VwGVG betreffend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen (G 7/2015).

Diese Rechtslage scheint Art. 6 EMRK zu widersprechen.

§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist  dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes („Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“) des VwGVG enthalten.

Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte  systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die  Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die „Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen  Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten“    (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt.

Diese Rechtslage scheint Art. 6 EMRK zu widersprechen.

Der Prüfungsbeschluss im Volltext …

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