In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende Novelle zur Bauordnung in § 5 vor.
Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei nach einer sogenannten „Interessenabwägung“ ausnahmsweise zuerkannt werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bauwerber sofort zu bauen beginnen darf, auch wenn ein Nachbar eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhebt.
Damit gerät nach Oberösterreich auch das Land Niederösterreich in Widerspruch zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der betont hat, dass nach dem Grundkonzept der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt.
Abweichende Regelungen sind nach dem Urteil des Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen.