Glückspielgesetz (1): VwGH hält Unionsrechtswidrigkeit nicht für erwiesen

glücksspiel 345Mit Erkenntnis vom 15. Dezember, Zl. Ro 2014/17/0120, u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgehoben, mit der dieses Gericht ausgesprochen hatte, dass das österreichische Glücksspielgesetz dem Unionsrecht widerspricht und daher nicht anzuwenden sei.

Nach Auffassung des oberösterreichischen LVwG dient das Glückspielgesetz in der Hauptsache nicht dem Spielerschutz und der Prävention von Kriminalität, sondern der Einnahmenmaximierung im Wege der Besteuerung des Glücksspielwesens.


In seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt ausgeführt, dass die Frage, ob das österreichische Glückspielgesetz dem Unionsrecht widerspricht, nur nach der Durchführung entsprechender Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht und anhand konkreter Tatsachenfeststellungen beurteilt werden kann. Nur auf dieser Grundlage lasse sich entscheiden, ob das österreichische Glücksspielgesetz die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit zu weitgehend einschränke. Solche Ermittlungen habe das Landesverwaltungsgericht aber unterlassen.

Weiter Aufhebungsgründe waren fehlende Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen auf den betroffenen Glücksspielgeräten und die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

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