VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht:

 Verwaltungsgerichte erhalten Parteistellung im Verfahren vor dem VfGH
Der Verfassungsgerichtshof kommt im Erkenntnis vom 29.11.2014, G30/2014 ua, zu dem Schluss, dass die fehlende Parteistellung des belangten Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH nicht mit dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung vereinbar ist. Dies deshalb, weil Gegenstand der Kontrolle im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht das Verwaltungsverfahren ist, sondern die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.


Der Verfassungsgerichtshof hat daher die Bestimmung des 83 Abs 1 VfGG, welche keine Parteistellung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in Beschwerde gezogen wurde, vorsieht, mit Ablauf des 30. Juni 2015 als verfassungswidrig aufgehoben, d.h. für alle bis zu diesem Zeitpunkt anhängig werdende Verfahren bleibt die bestehende Rechtslage erhalten.

Hatte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss noch ausdrücklich festgestellt, seine Bedenken würden nicht für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gelten, so fehlen im Erkenntnis Feststellung dazu. Die Bundesregierung war in ihrer Stellungnahme der Auffassung des VfGH, das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und das Revisionsverfahren vor dem VwGH würden sich grundlegend unterscheiden, ausdrücklich entgegen getreten.
Unter der Prämisse des Verfassungsgerichtshofes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens immer die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, müsste eine vergleichbare Parteistellung des belangten Verwaltungsgerichtes auch im Revisonsverfahren vor dem VwGH vorgesehen werden.

Teilen mit: