In seiner Entscheidung über die Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auch grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Anwendung des Amtswegigkeitsprinzips in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angestellt.
Der Gerichtshof spricht aus, die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen treffe die Verwaltungsgerichte nicht nur in Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch in allen anderen Verfahren (VwGH vom 26. Juni 2014, Zl.Ro 2014/03/0063).
Das Verwaltungsgericht hat somit von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und Parteianträgen, den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln.
Demgegenüber hatte der EuGH (Rechtssache C-390/12) aber ausdrücklich betont, dass es „dem Mitgliedstaat … obliegt, dem Gericht … alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt.“ Der Generalanwalt stellte dezidiert fest, die Beweislast dafür habe die Behörde tragen, womit sich zu der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten uneingeschränkten Ermittlungspflicht zumindest ein Spannungsverhältnis ergibt.
Dieses Spannungsverhältnis bleibt auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht verborgen. In einer ausführlichen Argumentationskette unternimmt es der Gerichtshof, die Vereinbarkeit des (nationalstaatlichen) Grundsatzes der Amtswegigkeit mit dem Unionsrecht zu begründen.
Diese Argumentation vermag nicht ganz zu überzeugen, der Gerichtshof selbst räumt abschließend ein, aus der Entscheidung des EuGH könnten „gewisse Mitwirkungspflichten der Behörde des Mitgliedstaates abgeleitet werden“.