Das Bundesfinanzgericht hegte Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich edeckt war. Es wurde daher beantragt, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 27. Februar …
Die Wiener Polizei hat sich in den vergangenen Tagen stolz darüber gezeigt, dass im Vorjahr zwar 250 Polizisten angezeigt worden sind, aber kein einziger verurteilt wurde.
Nun aber liegen dem ORF-Radio Zahlen vom Verwaltungsgericht Wien vor.
Dieses Gericht entscheidet, ob die Polizei menschenrechtswidrig oder rechtswidrig agiert. Und das war im Vorjahr 17 Mal der Fall, drei Mal wurde Gewalt durch Wiener Polizisten vom Gericht nachgewiesen.
Abwägung von Grundrechten durch das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat das Recht der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf Geheimhaltung von Daten ihres Angebotes (Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC) gegenüber dem Recht der Antragstellerin auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art 47 GRC) abzuwägen.
Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) hatte in einem Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Straßenbahnen die Zuschlagsentscheidung nachzuprüfen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin machte geltend, die Innenabmessungen und andere technische Daten des von ihr angebotenen Straßenbahntyps seien ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, weil sie der Antragstellerin auch in künftigen Vergabeverfahren anderer Auftraggeber als Konkurrentin gegenüber stehen werde. Die Antragstellerin machte geltend, sie brauche diese Daten zur Geltendmachung ihrer Rechte im Nachprüfungsverfahren.
Das Verwaltungsgericht Wien entlässt das mutmaßlichen Mastermind mit der Einschätzung auf die Anklagebank, durch schwere Dienstpflichtverletzungen dem Ansehen der Beamtenschaft besonders geschadet zu haben.
„Auch außerhalb der Wirtschaftsabteilung und der Tätigkeitsbereiche Beschaffung und Vergabe“ wäre seine Belassung im Dienst „keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen“.
Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hatte der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, zu prüfen.
Diese Bestimmung hatte am 17.12.2014 ein rückwirkendes Inkrafttreten der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ab 14.08.2002 (!) angeordnet.
Hintergrund dieser Vorgangsweise war das Bestreben des Gesetzgebers, die missbräuchliche Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durch Personen mit inländischem Wohnsitz zu verhindern. Damit wurde auf die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221) reagiert, der ausgesprochen hatte, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 132/2002 unterbricht und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem zu laufen beginnt.
Altersdiskriminierung: EuGH bestätigt Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers
In der Rechtssache „Starjakob“ (C 417/13) beschäftigt sich das Unionsgericht mit einem Vorlageantrag des österreichischen OGH. Es ging um eine Klage gegen die ÖBB auf Zahlung der Gehaltsdifferenz, die dem Kläger für den Zeitraum von 2007 bis 2012 zugestanden hätte, wenn sein Vorrückungsstichtag unter Anrechnung der vor der Vollendung seines 18. Lebensjahrs absolvierten Lehrzeit errechnet worden wäre.
Die von Österreich zur Rechtfertigung vorgebrachten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung passen nicht mit der Expansions- und Werbepolitik der Monopolisten zusammen. Zu diesem Schluss kommt das Landesgericht Linz.
Ein Online-Roulette-Spieler hatte im Jahr 2013 auf Rückzahlung der verspielten Einsätze geklagt, mit der Begründung, die Betreiberin der Online-Roulette-Plattform verfüge über keine Konzession und biete somit Glückspiel rechtswidrig an. Das beklagte Unternehmen wendete ein, Österreichs Glücksspielmonopol verstoße gegen EU-Recht, weil es die Dienstleistungsfreiheit beschränke. Daher dürfe sie mit ihrer Lizenz aus Malta Internetglücksspiel in Österreich anbieten.
Das Landesgericht Linz wies die Klage des Spielers ab und urteilte, das De-facto-Monopol sei EU-rechtswidrig. Das OLG Linz gab der Klage, der OGH hob Ende 2013 die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und bekräftigte, dass Österreichs Monopolregelung bei einem festgestellten Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit nicht beachtet werden müsse. Das Verbot, Internetglücksspiel außerhalb des Monopols anzubieten, auf das der Spieler seinen Anspruch stützt, bestünde dann wegen des EU-Anwendungsvorrangs nicht.
Gratiskarten ohne Konnex zu richterlicher Arbeit offeriert.
(Die Presse)
Wien. Was tun, wenn eine von 9.30 bis 12 Uhr anberaumte Verhandlung kürzer zu werden verspricht? Vielleicht in die Staatsoper gehen, zu einer Generalprobe von Mozarts „La Clemenza di Tito“? Das dachte sich ein Strafverteidiger, nachdem er ein Gutachten über die Unzurechnungsfähigkeit seines Mandanten angekündigt hatte. Als die Richterin sagte, die Hauptverhandlung werde nicht lang dauern, weil sie selbst einen Sachverständigen bestellen werde, bot der Anwalt auch ihr eine Karte für die Probe um 11.30.
Nachdem das neue Besoldungsrecht des Bundes mit den Änderungen zur Vordienstzeiten-Anrechnung in Kraft getreten ist, beginnen die Dienstbehörden des Bundes die anhängigen Anträge auf Neufesetzung des Vorrückungsstichtages „abzuarbeiten“.
Es wurden bereits die ersten Bescheide zugestellt, in denen zwar die beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten, die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden, erfolgte. Über die mit dem (Formular-)Antrag ebenfalls beantragte Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass wurde jedoch nicht entschieden.
Der Bescheid enthält – nach der der Rechtsmittelbelehrung – lediglich einen “sonstigen Hinweis“ mit folgendem Inhalt:
„Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirkt keine Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung“.
Verwaltungsgericht Wien stoppt geplante Direktvergabe von Zugverkehrsleistungen durch den Verkehrsverbund Ostregion an die ÖBB-Personenverkehr AG
Luise Ungerboeck (Der Standard)
„Nichtig“ sind gemäß Erkenntnis des dreiköpfigen Richtersenats sowohl die Ende 2014 veröffentlichte „Vorinformation“ im EU-Amtsblatt über die angestrebte Direktvergabe an die ÖBB im Dezember 2015 als auch die vom VOR im Jänner eilig nachgeschobene „Berichtigung“, in der überraschend doch Details zu Art und Umfang der zu ordernden Verkehrsdienstleistungen publiziert wurden, die der VOR zuvor unter Verschluss gehalten hatte.
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