Der Verfassungsgerichtshof hatte die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen, da nach Auffassung des Gerichtshofes unklar war, wann– im Falle einer der schriftlichen Ausfertigung vergangenen mündlichen Verkündung – ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes als erlassen gilt.
Der VfGH hat jetzt mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 zweiter Satz VfGG idF BGBl. I 33/2013 verfassungswidrig war. Durch die Novelle BGBl. I 92/2014 war in dieser Bestimmung zwischenzeitlich bereits die Sonderregel für nur mündlich verkündete Erkenntnisse beseitigt worden.
Im Ergebnis kann somit eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur mehr gegen schriftlich ausgefertigte Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden und nicht mehr gegen die mündlich verkündete Entscheidung.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.