VfGH Judikatur/Verfahrensrecht: Revision gegen mündlich verkündete Erkenntnisse ist zulässig, VfGH Beschwerde nicht

fachgruppe verfahrensrechtDer Verfassungsgerichtshof hatte die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen, da nach Auffassung des Gerichtshofes unklar war, wann– im Falle einer der schriftlichen Ausfertigung vergangenen mündlichen Verkündung – ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes als erlassen gilt.

Der VfGH hat jetzt mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 zweiter Satz VfGG idF BGBl. I 33/2013 verfassungswidrig war. Durch die Novelle BGBl. I 92/2014 war in dieser Bestimmung zwischenzeitlich bereits die Sonderregel für nur mündlich verkündete Erkenntnisse beseitigt worden.

Im Ergebnis kann somit eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur mehr gegen schriftlich ausgefertigte Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden und nicht mehr gegen die mündlich verkündete Entscheidung.

 

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VfGH Judiktur/Verfahrensrecht: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden in Bauverfahren

fachgruppe verfahrensrechtNach der Grundkonzeption des VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Das war die bisherige Entscheidungslinie des VfGH der in diesem Zusammenhang feststellte, der Gesetzgeber habe sich mit § 13 Abs. 1 VwGVG klar zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt.

Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidungslinie aufgegeben und in seinem Beschluss vom 12.03.2015, E58/2015 eine Bestimmung der oberösterreichischen Bauordnung als verfassungskonform erachtet, obwohl §56 OÖ BauO 1994 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweichend von §13 VwGVG als Regelfall normiert.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verhandlungs- und Begründungspflicht eingemahnt

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0171, neuerlich mit der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Begründungspflicht von Erkenntnissen auseinander gesetzt.

Auch wenn diese Entscheidung in Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ergangen ist, scheinen die in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien für die Arbeit der Gerichte von genereller Bedeutung zu sein.

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VfGH: Spielerschutz rechtfertigt Verbot des kleinen Glückspiels

presse-logoDer Verfassungsgerichtshof hat das in Wien ab 1. Jänner 2015 bestehende Automatenverbot mit seiner Entscheidung zur Zl. G 205/2014 u.a. vom 12. März 2015 bestätigt.

Ein Automatenaufsteller hatte vorgebracht, ihm sei im Jahr 2009 mit Bescheid eine auf zehn Jahre befristete Konzession zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate für einen Standort in Wien erteilt worden. Da die Konzession für zehn Jahre ab Rechtskraft des Konzessionsbescheids erteilt worden sei, sei der antragstellenden Gesellschaft somit der Betrieb der beiden Münzgewinnspielapparate bis zum 7.August 2019 gestattet.

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„Entkriminalisierung“ des illegalen Glückspiels: Verfassungskonform aber unionsrechtswidrig ?

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.

Der Gerichtshof folgte der  Argumentation des Bundeskanzleramtes, dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, für ein Verhalten, das er als strafwürdig erachtet, strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
Mit dieser vom Verfassungsgerichtshof als rechtpolitisch zulässig erachtete Vorgangsweise, praktisch nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen das illegale Glückspiel vorzusehen, begibt sich der Gesetzgeber unionrechtlich gesehen – einmal mehr – auf dünnes Eis:

Denn in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger ua) hat der EuGH dezidiert ausgesprochen, dass die Einschränkung des Glückspiels durch die Erteilung von Konzessionen nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit tatsächlich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und „ in kohärenter und systematischer Weise …. die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität“ bekämpft wird.

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Glückspielgesetz: Umkehrung der „Subsidiarität“ bei der Strafverfolgung ist verfassungskonform

presse-logoDass bei der Verfolgung von illegalem Glücksspiel Verwaltungsbehörden und nicht Gerichte Vorrang haben, ist verfassungskonform. Die hohen Mindeststrafen sind es auch. Das hat der Verfassungsgerichtshof jüngst entschieden (G 203/2014-16 u.a. vom 10.März 2015).

Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten Bedenken gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetz geäußert, weil bei der Strafverfolgung den Verwaltungsstrafbehörden gegenüber den Strafgerichten Vorrang eingeräumt wurde (§ 52 GSpG idF BGBl. I 13/2014). Die Gerichte hielten diese „Umkehrung“ der Subsidiaritätsregel für nicht gerechtfertigt , da gerade das Glücksspiel mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben sei. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Verfolgung des illegalen Glückspiels bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.

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Litigation-PR

Die Zeitschrift „Die Presse“ berichtet in der Ausgabe  vom 24. 4. 2015 unter der „Überschrift Polizeigewalt: Jetzt verklage ich die Republik“ über einen Vorfall vom Dezember 2012.

Gegen die beteiligten Polizisten ermittelte die Staatsanwaltschaft – die nun  das Verfahren gegen die Polizisten einstellte. Der beteiligte Ünal seinerseits stand vor Gericht und wurde vom Vorwurf wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt freigesprochen.

„Wir klagen jetzt auf dem Zivilrechtsweg die Republik“, sagt sein Anwalt Gregor Rathkolb zur „Presse“. „Auf Schadenersatz, Dienstentgang, Schmerzengeld – die ganze Palette.“ Es fehle nur noch ein Gutachten. Der Anwalt findet es skandalös, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal Anklage erhoben habe – und das trotz Schuldspruchs gegen den Beamten.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtBei Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten müssen die Gerichte anfechtbare Entscheidungen erlassen.

Ist die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig, hat das Gericht jedenfalls eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen. Dies gilt ungeachtet der subsidiären – sinngemäßen – Anwendbarkeit des § 6 AVG, welcher eine – formlose – Weiterleitung an die zuständige Stelle, u.a. auch ein anderes Verwaltungsgericht vorsieht.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zl. Ko 2015/03/0001 vom 18.2.2015 festgestellt.

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Verwaltungsgericht Wien: Gesetz muss erneut repariert werden

 

wz_logoDie Stadt Wien muss ihr schon vor einem Jahr angepasstes Gesetz über das Verwaltungsgericht noch einmal reparieren:

Nach der Regelung über die Geschäftsverteilung hat der Verfassungsgerichtshof nun auch die weitreichenden Kompetenzen der Rechtspfleger als verfassungswidrig aufgehoben – mit Reparaturfrist bis Ende 2015.

Vor den VfGH gebracht hat diese Bestimmungen das Verwaltungsgericht Wien (VWG) selbst. Es bekämpfte konkret die Regelung, dass für alle Verwaltungsübertretungen, die mit maximal 1500 Euro Geldstrafe bedroht sind, Rechtspfleger und nicht Richter zuständig sind. Der VfGH gab dem VWG recht.

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Verfassungswidrig: Rechtspfleger zu mächtig

presse-logoIn einem am Dienstag veröffentlichten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass Rechtspfleger im Regelfall nicht geeignet sind, Beschwerden gegen Verwaltungsstrafen zur Gänze zu erledigen.

Bis Ende dieses Jahres muss der Landesgesetzgeber jetzt einen neuen Weg finden, wie das Gericht mit einer Fülle an Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltung fertig wir.

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