VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtBei Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten müssen die Gerichte anfechtbare Entscheidungen erlassen.

Ist die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig, hat das Gericht jedenfalls eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen. Dies gilt ungeachtet der subsidiären – sinngemäßen – Anwendbarkeit des § 6 AVG, welcher eine – formlose – Weiterleitung an die zuständige Stelle, u.a. auch ein anderes Verwaltungsgericht vorsieht.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zl. Ko 2015/03/0001 vom 18.2.2015 festgestellt.

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Verwaltungsgericht Wien: Gesetz muss erneut repariert werden

 

wz_logoDie Stadt Wien muss ihr schon vor einem Jahr angepasstes Gesetz über das Verwaltungsgericht noch einmal reparieren:

Nach der Regelung über die Geschäftsverteilung hat der Verfassungsgerichtshof nun auch die weitreichenden Kompetenzen der Rechtspfleger als verfassungswidrig aufgehoben – mit Reparaturfrist bis Ende 2015.

Vor den VfGH gebracht hat diese Bestimmungen das Verwaltungsgericht Wien (VWG) selbst. Es bekämpfte konkret die Regelung, dass für alle Verwaltungsübertretungen, die mit maximal 1500 Euro Geldstrafe bedroht sind, Rechtspfleger und nicht Richter zuständig sind. Der VfGH gab dem VWG recht.

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Verfassungswidrig: Rechtspfleger zu mächtig

presse-logoIn einem am Dienstag veröffentlichten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass Rechtspfleger im Regelfall nicht geeignet sind, Beschwerden gegen Verwaltungsstrafen zur Gänze zu erledigen.

Bis Ende dieses Jahres muss der Landesgesetzgeber jetzt einen neuen Weg finden, wie das Gericht mit einer Fülle an Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltung fertig wir.

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Konzept eines „Rechtspflegergerichts“ ist gescheitert

Wappen Wien richtigBereits im Herbst 2012 hatte das Land Wien einen ersten Gesetzesentwurf für ein Verwaltungsgericht vorgelegt, der vorsah, nahezu alle Verwaltungsverfahren auf Rechtspfleger zu übertragen. (Siehe dazu: Wiener Politik will Zugriff auf neues Gericht)

Nach heftiger Kritik entschied sich der Landesgesetzgeber zu einer „abgespeckten“ Variante des Rechtspflegermodells .

Die Standesvertretung hatte schon im Oktober 2012 in ihrer Stellungnahme an die Wiener Landesregierung ausdrücklich davor gewarnt, diesen Weg zu beschreiten, hat aber bei der Politik kein Gehör gefunden.

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VfGH: Die weitreichende Übertragung von Aufgaben an Rechtspfleger in Wien ist verfassungswidrig

vfghlogoEine entsprechende Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien wurde daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.

Die Kompetenz der Rechtspfleger, Verfahren zu Verwaltungsstrafen bis zu 1500 Euro zu führen, bewirkt, dass sie gleichsam als Instanz über Schuld oder Unschuld zu befinden haben. Eine solche Übertragung einer richterlichen Tätigkeit an Rechtspfleger verstößt jedoch gegen die Verfassung. Es gilt eine Reparaturfrist bis Ende des Jahres.

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VfGH: Bundesfinanzgericht bleibt für Wiener Landesabgaben zuständig

Das Bundesfinanzgericht hegte Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich edeckt war. Es wurde daher beantragt, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 27. Februar …

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Auch Polizisten können im Zeugenstand lügen

oe1-orf-logoDie Wiener Polizei hat sich in den vergangenen Tagen stolz darüber gezeigt, dass im Vorjahr zwar 250 Polizisten angezeigt worden sind, aber kein einziger verurteilt wurde.

Nun aber liegen dem ORF-Radio Zahlen vom Verwaltungsgericht Wien vor.

Dieses Gericht entscheidet, ob die Polizei menschenrechtswidrig oder rechtswidrig agiert. Und das war im Vorjahr 17 Mal der Fall, drei Mal wurde Gewalt durch Wiener Polizisten vom Gericht nachgewiesen.

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VwG Judikatur: Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtAbwägung von Grundrechten durch das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat das Recht der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf Geheimhaltung von Daten ihres Angebotes (Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC) gegenüber dem Recht der Antragstellerin auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art 47 GRC) abzuwägen.

Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) hatte in einem Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Straßenbahnen die Zuschlagsentscheidung nachzuprüfen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin machte geltend, die Innenabmessungen und andere technische Daten des von ihr angebotenen Straßenbahntyps seien ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, weil sie der Antragstellerin auch in künftigen Vergabeverfahren anderer Auftraggeber als Konkurrentin gegenüber stehen werde. Die Antragstellerin machte geltend, sie brauche diese Daten zur Geltendmachung ihrer Rechte im Nachprüfungsverfahren.

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Wien: Beamte manipulierten laut Anklage die Ausschreibung und ließen sich zu Pokerrunden einladen.

 Foto: KURIER/Gilbert Novy
Foto: KURIER/Gilbert Novy

Das Verwaltungsgericht Wien entlässt das mutmaßlichen Mastermind mit der Einschätzung auf die Anklagebank, durch schwere Dienstpflichtverletzungen dem Ansehen der Beamtenschaft besonders geschadet zu haben.

„Auch außerhalb der Wirtschaftsabteilung und der Tätigkeitsbereiche Beschaffung und Vergabe“ wäre seine Belassung im Dienst „keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen“.

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Judikatur VfGH: Rückwirkungsverbot für Strafbestimmungen besteht ausnahmslos

vfghlogoAuf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hatte der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, zu prüfen.

Diese Bestimmung hatte am 17.12.2014 ein rückwirkendes Inkrafttreten der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ab 14.08.2002 (!) angeordnet.

Hintergrund dieser Vorgangsweise war das Bestreben des Gesetzgebers, die missbräuchliche Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durch Personen mit inländischem Wohnsitz zu verhindern. Damit wurde auf die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221) reagiert, der ausgesprochen hatte, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 132/2002 unterbricht und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem zu laufen beginnt.

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