„Entkriminalisierung“ des illegalen Glückspiels: Verfassungskonform aber unionsrechtswidrig ?

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.

Der Gerichtshof folgte der  Argumentation des Bundeskanzleramtes, dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, für ein Verhalten, das er als strafwürdig erachtet, strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
Mit dieser vom Verfassungsgerichtshof als rechtpolitisch zulässig erachtete Vorgangsweise, praktisch nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen das illegale Glückspiel vorzusehen, begibt sich der Gesetzgeber unionrechtlich gesehen – einmal mehr – auf dünnes Eis:

Denn in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger ua) hat der EuGH dezidiert ausgesprochen, dass die Einschränkung des Glückspiels durch die Erteilung von Konzessionen nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit tatsächlich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und „ in kohärenter und systematischer Weise …. die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität“ bekämpft wird.

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Glückspielgesetz: Umkehrung der „Subsidiarität“ bei der Strafverfolgung ist verfassungskonform

presse-logoDass bei der Verfolgung von illegalem Glücksspiel Verwaltungsbehörden und nicht Gerichte Vorrang haben, ist verfassungskonform. Die hohen Mindeststrafen sind es auch. Das hat der Verfassungsgerichtshof jüngst entschieden (G 203/2014-16 u.a. vom 10.März 2015).

Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten Bedenken gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetz geäußert, weil bei der Strafverfolgung den Verwaltungsstrafbehörden gegenüber den Strafgerichten Vorrang eingeräumt wurde (§ 52 GSpG idF BGBl. I 13/2014). Die Gerichte hielten diese „Umkehrung“ der Subsidiaritätsregel für nicht gerechtfertigt , da gerade das Glücksspiel mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben sei. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Verfolgung des illegalen Glückspiels bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.

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Litigation-PR

Die Zeitschrift „Die Presse“ berichtet in der Ausgabe  vom 24. 4. 2015 unter der „Überschrift Polizeigewalt: Jetzt verklage ich die Republik“ über einen Vorfall vom Dezember 2012.

Gegen die beteiligten Polizisten ermittelte die Staatsanwaltschaft – die nun  das Verfahren gegen die Polizisten einstellte. Der beteiligte Ünal seinerseits stand vor Gericht und wurde vom Vorwurf wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt freigesprochen.

„Wir klagen jetzt auf dem Zivilrechtsweg die Republik“, sagt sein Anwalt Gregor Rathkolb zur „Presse“. „Auf Schadenersatz, Dienstentgang, Schmerzengeld – die ganze Palette.“ Es fehle nur noch ein Gutachten. Der Anwalt findet es skandalös, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal Anklage erhoben habe – und das trotz Schuldspruchs gegen den Beamten.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtBei Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten müssen die Gerichte anfechtbare Entscheidungen erlassen.

Ist die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig, hat das Gericht jedenfalls eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen. Dies gilt ungeachtet der subsidiären – sinngemäßen – Anwendbarkeit des § 6 AVG, welcher eine – formlose – Weiterleitung an die zuständige Stelle, u.a. auch ein anderes Verwaltungsgericht vorsieht.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zl. Ko 2015/03/0001 vom 18.2.2015 festgestellt.

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Verwaltungsgericht Wien: Gesetz muss erneut repariert werden

 

wz_logoDie Stadt Wien muss ihr schon vor einem Jahr angepasstes Gesetz über das Verwaltungsgericht noch einmal reparieren:

Nach der Regelung über die Geschäftsverteilung hat der Verfassungsgerichtshof nun auch die weitreichenden Kompetenzen der Rechtspfleger als verfassungswidrig aufgehoben – mit Reparaturfrist bis Ende 2015.

Vor den VfGH gebracht hat diese Bestimmungen das Verwaltungsgericht Wien (VWG) selbst. Es bekämpfte konkret die Regelung, dass für alle Verwaltungsübertretungen, die mit maximal 1500 Euro Geldstrafe bedroht sind, Rechtspfleger und nicht Richter zuständig sind. Der VfGH gab dem VWG recht.

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Verfassungswidrig: Rechtspfleger zu mächtig

presse-logoIn einem am Dienstag veröffentlichten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass Rechtspfleger im Regelfall nicht geeignet sind, Beschwerden gegen Verwaltungsstrafen zur Gänze zu erledigen.

Bis Ende dieses Jahres muss der Landesgesetzgeber jetzt einen neuen Weg finden, wie das Gericht mit einer Fülle an Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltung fertig wir.

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Konzept eines „Rechtspflegergerichts“ ist gescheitert

Wappen Wien richtigBereits im Herbst 2012 hatte das Land Wien einen ersten Gesetzesentwurf für ein Verwaltungsgericht vorgelegt, der vorsah, nahezu alle Verwaltungsverfahren auf Rechtspfleger zu übertragen. (Siehe dazu: Wiener Politik will Zugriff auf neues Gericht)

Nach heftiger Kritik entschied sich der Landesgesetzgeber zu einer „abgespeckten“ Variante des Rechtspflegermodells .

Die Standesvertretung hatte schon im Oktober 2012 in ihrer Stellungnahme an die Wiener Landesregierung ausdrücklich davor gewarnt, diesen Weg zu beschreiten, hat aber bei der Politik kein Gehör gefunden.

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VfGH: Die weitreichende Übertragung von Aufgaben an Rechtspfleger in Wien ist verfassungswidrig

vfghlogoEine entsprechende Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien wurde daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.

Die Kompetenz der Rechtspfleger, Verfahren zu Verwaltungsstrafen bis zu 1500 Euro zu führen, bewirkt, dass sie gleichsam als Instanz über Schuld oder Unschuld zu befinden haben. Eine solche Übertragung einer richterlichen Tätigkeit an Rechtspfleger verstößt jedoch gegen die Verfassung. Es gilt eine Reparaturfrist bis Ende des Jahres.

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VfGH: Bundesfinanzgericht bleibt für Wiener Landesabgaben zuständig

Das Bundesfinanzgericht hegte Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich edeckt war. Es wurde daher beantragt, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 27. Februar …

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Auch Polizisten können im Zeugenstand lügen

oe1-orf-logoDie Wiener Polizei hat sich in den vergangenen Tagen stolz darüber gezeigt, dass im Vorjahr zwar 250 Polizisten angezeigt worden sind, aber kein einziger verurteilt wurde.

Nun aber liegen dem ORF-Radio Zahlen vom Verwaltungsgericht Wien vor.

Dieses Gericht entscheidet, ob die Polizei menschenrechtswidrig oder rechtswidrig agiert. Und das war im Vorjahr 17 Mal der Fall, drei Mal wurde Gewalt durch Wiener Polizisten vom Gericht nachgewiesen.

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