Bei Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten müssen die Gerichte anfechtbare Entscheidungen erlassen.
Ist die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig, hat das Gericht jedenfalls eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen. Dies gilt ungeachtet der subsidiären – sinngemäßen – Anwendbarkeit des § 6 AVG, welcher eine – formlose – Weiterleitung an die zuständige Stelle, u.a. auch ein anderes Verwaltungsgericht vorsieht.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zl. Ko 2015/03/0001 vom 18.2.2015 festgestellt.
Bereits im Herbst 2012 hatte das Land Wien einen ersten Gesetzesentwurf für ein Verwaltungsgericht vorgelegt, der vorsah, nahezu alle Verwaltungsverfahren auf Rechtspfleger zu übertragen. (
Eine entsprechende Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien wurde daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Die Wiener Polizei hat sich in den vergangenen Tagen stolz darüber gezeigt, dass im Vorjahr zwar 250 Polizisten angezeigt worden sind, aber kein einziger verurteilt wurde.
Abwägung von Grundrechten durch das Verwaltungsgericht