Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hatte der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, zu prüfen.
Diese Bestimmung hatte am 17.12.2014 ein rückwirkendes Inkrafttreten der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ab 14.08.2002 (!) angeordnet.
Hintergrund dieser Vorgangsweise war das Bestreben des Gesetzgebers, die missbräuchliche Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durch Personen mit inländischem Wohnsitz zu verhindern. Damit wurde auf die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221) reagiert, der ausgesprochen hatte, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 132/2002 unterbricht und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem zu laufen beginnt.
Die Vorgangsweise der Bundesregierung, die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG rückwirkend ab 14.08.2002 in Kraft zu setzen, steht nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur Zl. G 72/2014-11 vom 2. Dezember 2014 in Widerspruch zur EMRK, weil die Festlegung einer Strafbarkeit für ein Verhalten, das zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war, gegen Artikel 7 Abs. 1 EMRK verstößt.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.