Nachdem das neue Besoldungsrecht des Bundes mit den Änderungen zur Vordienstzeiten-Anrechnung in Kraft getreten ist, beginnen die Dienstbehörden des Bundes die anhängigen Anträge auf Neufesetzung des Vorrückungsstichtages „abzuarbeiten“.
Es wurden bereits die ersten Bescheide zugestellt, in denen zwar die beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten, die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden, erfolgte. Über die mit dem (Formular-)Antrag ebenfalls beantragte Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass wurde jedoch nicht entschieden.
Der Bescheid enthält – nach der der Rechtsmittelbelehrung – lediglich einen “sonstigen Hinweis“ mit folgendem Inhalt:
„Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirkt keine Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung“.
Ungeachtet der Frage, ob mit einem so gestalteten Bescheid der Antrag bereits vollinhaltlich erledigt wurde, lässt diese Vorgangsweise erkennen, dass die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr 82/2010 weiterhin angewendet werden, obwohl der EuGH in der Rechtssache „Schmitzer“ (C‑530/13) vom 11.11.2014. ausdrücklich festgestellt hat, dass auch die novellierten Bestimmungen des österreichischen Gehaltsgesetzes „eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78“ enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 4.9.2012 Zl. 2012/12/0007 ausgesprochen, dass der Bundesgesetzgeber mit der Reparaturnovelle BGBl. I Nr. 82/2010 die Erfordernisse der EU-Richtlinie unzulänglich umgesetzt hat. Im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts kommt daher eine Anwendung der novellierten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes nicht mehr in Betracht.
Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass er den Termin für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe rückwirkend neu festgelegt hat.