Das Bundesfinanzgericht hegte Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich edeckt war.
Es wurde daher beantragt, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 27. Februar 2015, G 139/2014-10, ausgesprochen, dass dem Wiener Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden kann, wenn er die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen – auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung und unter Berücksichtigung des in Art 97 Abs 2 B-VG vorgesehenen Zustimmungsrechts der Bundesregierung – auf das Bundesfinanzgericht überträgt.