Verwaltungsgericht Wien stoppt geplante Direktvergabe von Zugverkehrsleistungen durch den Verkehrsverbund Ostregion an die ÖBB-Personenverkehr AG
Luise Ungerboeck (Der Standard)
„Nichtig“ sind gemäß Erkenntnis des dreiköpfigen Richtersenats sowohl die Ende 2014 veröffentlichte „Vorinformation“ im EU-Amtsblatt über die angestrebte Direktvergabe an die ÖBB im Dezember 2015 als auch die vom VOR im Jänner eilig nachgeschobene „Berichtigung“, in der überraschend doch Details zu Art und Umfang der zu ordernden Verkehrsdienstleistungen publiziert wurden, die der VOR zuvor unter Verschluss gehalten hatte.
Erstinformation mangelhaft
„Der Auftraggeber soll sagen, was er vergeben will, damit andere Marktteilnehmer wissen, welche Leistungen zu erbringen sind“, lautete die Begründung der Richter. „Die Erstinformation war mangelhaft. Die Zweitinformation war detaillierter, macht es aber auch nicht besser“, tadelte das Gericht den von den Ländern Wien und Niederösterreich dominierten Verkehrsverbund. Die Bekanntmachung hätte bereits 2013 erfolgen können, nicht nur in Mindestfrist (ein Jahr vor Inkrafttreten). Prinzipiell seien Direktvergaben laut der EU-Verordnung Public Service Obligation zulässig, diese verlange aber eine gewisse Transparenz.
Angerufen hatte das Verwaltungsgericht Wien die Westbahn. Sie bekämpfte die geplante Bestellung von 400.000 Zugkilometern pro Jahr zwischen Wien und St. Pölten bei der ÖBB ab Fahrplanwechsel im Dezember 2015. Inkludiert waren im Paket darüber hinaus 22 Streckenverbindungen im Volumen von 300.000 Zugkilometern in der übrigen Ostregion.
Die vom VOR vertretene Rechtsmeinung, es handle sich bei der Direktvergabe nur um eine Zusatzbestellung über das vom Verkehrsministerium bei der ÖBB 2011 ebenfalls in Direktvergabe bestellte Grundangebot hinaus, teilte das Gericht nicht.
VOR sucht Lösung
Der VOR kann die Entscheidung laut Gericht nur bei Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpfen. Das werde man nicht tun, hieß es nach der Verhandlung.