Judikatur EGMR: Divergierende Entscheidungen innerhalb eines Gerichts

egmr 2Zwei Gerichte können, auch wenn sie bei der rechtlichen Bewertung eines unterschiedlichen Sachverhalts abweichen, nichtsdestotrotz zu vernünftigen und begründeten Ergebnissen hinsichtlich derselben Rechtsfragen gelangen.

Die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen ist ein Wesenszug jedes Gerichtssystems, das auf einem Netzwerk von Erst- und Rechtsmittelgerichten basiert. Derartige Unterschiede in der rechtlichen Würdigung können sogar innerhalb eines Gerichts vorkommen. Das allein kann noch nicht als Verstoß gegen die Konvention gewertet werden. Ob ein Verstoß gegen das Gebot des „Fair trail“ nach Artikel 6 Abs 1 EMRK vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob tiefgreifende und anhaltende Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen, ob die nationale Rechtsordnung einen Mechanismus zur Beseitigung oder Überwindung dieser Divergenzen vorsieht, ob dieser Mechanismus im gegenständlichen Fall angewandt wurde und mit welcher Folge.


In beiden Fällen untersuchte der EGMR Entscheidungen jeweils eines nationalen Höchstgerichts auf die behauptete Divergenz innerhalb der Entscheidungen hin. In beiden Fällen betonte der Gerichtshof, dass eine Weiterentwicklung des Fallrechts nicht im Widerspruch zu den Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit steht, da ohne einen dynamischen und evolutiven Ansatz Reformen und Verbesserungen verhindert würden. In Stankovic and Trajkovic v Serbia stellte das serbische Verfassungsgericht durch Behebung eines Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofs Rechtseinheitlichkeit her, weshalb der EGMR zum Schluss kam, dass der innerstaatliche Mechanismus zur Überwindung von Divergenzen in der Rechtsprechung funktioniert habe und kein Verstoß gegen Artikel 6 Abs 1 EMRK vorliege.

In Çelebi and Others v. Turkey prüfte der EGMR mehrere Entscheidungen des türkischen Höchstgerichts und stellte unterschiedliche Entscheidungen der einzelnen Kammern fest. Da auch eine Gesamtversammlung des Höchstgerichts keine Einheitlichkeit herstellen konnte, lag eine Verletzung des Article 6 Abs 1 EMRK vor.

EGMR Urteile vom 9.2.2016, Çelebi and Others v. Turkey, 582/05, und vom 22.12.2015, Stankovic and Trajkovic v Serbia, 37194/08 and 37260/08

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