Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde bei psychischen Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung
In einer Entscheidung des VwGH ging es um die Frage, ob psychische Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung eine „Behinderung“ darstellen, die den Beginn der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde aufschieben kann (§ 7 Abs. 4 Z 3 zweiter Fall VwGVG).
Das Verwaltungsgericht Wien verneinte dies: Von dieser Bestimmung sind nur Fälle erfasst, in denen die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gerade durch den betreffenden Verwaltungsakt an der Beschwerdeerhebung gehindert war, wie etwa im Fall einer Festnahme.
Der Beginn des Fristlaufs für Maßnahmenbeschwerden muss nach objektiven Kriterien in der Regel eindeutig zu bestimmen sein, was im Fall einer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung im Allgemeinen erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird. In einem solchen Fall kann einer Versäumung der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegebenenfalls mit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden. Da es bisher zu dieser Frage noch keine Entscheidung des VwGH gegeben hatte, ließ das VWG die Revision zu. Der VwGH bestätigte das Erkenntnis des VWG und wies die Revision ab.
Der Entscheidung lag der Fall eines Mannes zugrunde, der angab, im Zuge einer Festnahme durch die Polizei körperlich misshandelt worden zu sein. Dies habe zu einer akuten Belastungsreaktion in Kombination mit erheblichen körperlichen und psychischen Folgen (schwere Panikattacken, Angstzustände, Traumatisierung) geführt, sodass er an der rechtzeitigen Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gehindert gewesen sei.