Gekippter Bewilligungsbescheid: Aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug ?

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Umfahrungsstrasse / Bild: (c) Gina Sanders

Wie geht eine Gebietskörperschaft mit der Tatsache um, dass der Bewilligungsbescheid für eine bereits gebaute Straße nachträglich aufgehoben wird?

Mit dieser Frage muss sich derzeit das Land Burgenland beschäftigen, da der Verwaltungsgerichtshof vor kurzem die wasserrechtliche Bewilligung für die „Umfahrung Schützen“ aufgehoben hat (2012/07/0137).

Konkret hob der Gerichtshof den Berufungsbescheid auf, der die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Bewilligung bestätigte. Damit wurde das wasserrechtliche Verfahren in den Status zurückversetzt, den es vor Erlassung des Berufungsbescheides hatte. Es gibt also eine erstinstanzliche Bewilligung, gegen die Rechtsmittel eingebracht worden sind. Über diese Rechtsmittel muss nun das Landesverwaltungsgericht Burgenland entscheiden, weil sich inzwischen die Zuständigkeiten geändert haben.


Aus der Sicht des Landes stellt sich dabei aber folgendes Problem: Die Beschwerden gegen die Bewilligung haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gäbe es die Straße noch nicht, dürfte mit ihrem Bau nicht begonnen werden, bevor über die Sache entschieden ist. Folglich darf sie aber wohl auch nicht weiterbetrieben werden, solange die wasserrechtliche Thematik nicht geklärt ist. (Siehe dazu auch: Straßenbau fährt über Grundrechte drüber ).

Das Land ortete jedoch einen Ausweg aus dem Dilemma – und beantragte kurzerhand beim Landesverwaltungsgericht, dieses solle den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkennen. Diese Möglichkeit gibt es laut Gesetz, „wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug (…) oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist“.

Hier den Beitrag in der „Presse“ lesen…

Siehe dazu auch:

VfGH Judikatur zur aufschiebende Wirkung von Beschwerden

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