Judikatur VwGH/ Gleichwertigkeit von Amts- und Privatsachverständigengutachten

fachgruppe verfahrensrechtNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben.

Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert (VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0184).

Im Beschwerdefall hatte weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde den Amtssachverständigen mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gegengutachten befasst, obwohl eine nachvollziehbare Begründung des Versagungsgrundes dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen war. Dadurch, dass sich die belangte Behörde auf die – ohne Einbeziehung einer weiteren sachverständigen Auseinandersetzung erfolgte – Begründung im Bescheid der Berufungskommission stützte und die Mängel des der Entscheidung der Berufungsbehörde zu Grunde gelegten Gutachtens verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH vom 05.11.2015, Zl. 2013/06/0094)

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