Keine „Verhaltensbeschwerde“ gegen unbefriedigende Grundversorgung von Flüchtlingen

Ferry-Dusika-Stadion © wien.orf.at
Ferry-Dusika-Stadion
© wien.orf.at

Für zwei Flüchtlinge wurden ohne gesetzliche Grundlage, unmittelbar aufgrund einer Verfassungsbestimmung (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG), sogenannte „Verhaltensbeschwerden“ gegen die Gemeinde Wien eingebracht, die das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückwies.

Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Unterbringung der Flüchtlinge im Ferry-Dusika-Stadion unzureichend. Es fehle ihnen an Privatsphäre, sie hätten keine Möglichkeit zu Ruhe und Erholung. Weil sie sich vor anderen nicht nackt zeigen wollen, mangle es ihnen auch an Körperhygiene. Dadurch sei ihnen die Grundversorgung verweigert oder faktisch entzogen bzw. eingeschränkt worden.

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Experte: „Kürzung der Mindestsicherung verfassungswidrig“

diepresseDie in Oberösterreich geplante Kürzung der Mindestsicherung für anerkannte Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ist für den Verfassungsrechtler Theo Öhlinger EU-rechts- und verfassungswidrig.

Einerseits verstoße die Differenzierung zwischen EU-Bürgern und anerkannten Flüchtlingen gegen Unionsrecht, die Mindestsicherung für alle zu kürzen, würde nach Ansicht von Öhlinger wiederum zu einem massiven verfassungsrechtlichen Problem führen, weil: „Die Kürzung darf nicht unverhältnismäßig sein.“

Diese Grenze sei aber rasch erreicht, weil die BMS – wie der Name schon sage – ohnehin nur den Mindestbedarf abdecke. In der Oberösterreichischen Landesverfassung sei zudem die Menschenwürde festgeschrieben und eine Mindestsicherung, die die Menschenwürde nicht mehr gewährleiste, würde dagegen verstoßen, so der Jurist.

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Gekippter Bewilligungsbescheid: Aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug ?

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Umfahrungsstrasse / Bild: (c) Gina Sanders

Wie geht eine Gebietskörperschaft mit der Tatsache um, dass der Bewilligungsbescheid für eine bereits gebaute Straße nachträglich aufgehoben wird?

Mit dieser Frage muss sich derzeit das Land Burgenland beschäftigen, da der Verwaltungsgerichtshof vor kurzem die wasserrechtliche Bewilligung für die „Umfahrung Schützen“ aufgehoben hat (2012/07/0137).

Konkret hob der Gerichtshof den Berufungsbescheid auf, der die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Bewilligung bestätigte. Damit wurde das wasserrechtliche Verfahren in den Status zurückversetzt, den es vor Erlassung des Berufungsbescheides hatte. Es gibt also eine erstinstanzliche Bewilligung, gegen die Rechtsmittel eingebracht worden sind. Über diese Rechtsmittel muss nun das Landesverwaltungsgericht Burgenland entscheiden, weil sich inzwischen die Zuständigkeiten geändert haben.

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Judikatur VwGH / Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde

VWGH-LogoFrist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde bei psychischen Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung

In einer Entscheidung des VwGH ging es um die Frage, ob psychische Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung eine „Behinderung“ darstellen, die den Beginn der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde aufschieben kann (§ 7 Abs. 4 Z 3 zweiter Fall VwGVG).

Das Verwaltungsgericht Wien verneinte dies: Von dieser Bestimmung sind nur Fälle erfasst, in denen die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gerade durch den betreffenden Verwaltungsakt an der Beschwerdeerhebung gehindert war, wie etwa im Fall einer Festnahme.

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VwGH Judikatur / Verfahrensgegenstand bei Entscheidung aufgrund einer Säumnisbeschwerde

fachgruppe verfahrensrechtDas Verwaltungsgericht hat aufgrund einer Säumnisbeschwerde (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, welche die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt des Spruches ihres Bescheides zu machen gehabt hätte. Es ist dabei aber nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Begehren im Antrag eingeschränkt, sondern muss die Verwaltungsangelegenheit insgesamt erledigen.

Somit ist das Verwaltungsgericht auch zuständig, mit der Erledigung des Antrags von Amts wegen ausdrücklich zu verbindende Aussprüche (erstmals) zu tätigen, soweit diese Aussprüche nach dem Gesetz auch von der Behörde bei der Erledigung der Verwaltungssache unter einem hätten vorgenommen werden müssen.

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Keine Pistensperrungen für Tourengeher

Skitouren auf Pisten © Manfred Scheuermann
Skitouren auf Pisten © Manfred Scheuermann

Bayerischer Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde einer Pistenbetreiberin gegen  verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Beseitigung von Pistensperrungen für Tourengeher ab.

Eine Pistenbetreiberin hatte in der Wintersaison 2011/2012 und 2012/2013 mehrere Pisten im Skigebiet „Garmisch-Classic“ für Tourengeher gesperrt. Ein Skitourengeher erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, den Freistaat Bayern zum Einschreiten gegen die Pistensperrungen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht München und in der Berufungsinstanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben entschieden, dass der Freistaat Bayern verpflichtet war, die Beseitigung der Pistensperrungen für Tourengeher mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen.

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Versteckte Leiharbeit als Falle

Mitarbeiter der Finanzpolizei Quelle: BMF
Mitarbeiter der Finanzpolizei
Quelle: BMF

Lässt man in seinem Betrieb Fremdfirmen werken, kann man ahnungslos in Haftungsfallen tappen.

Angenommen, jemand beschäftigt in seinem Betrieb Leiharbeiter und weiß nichts davon. Dann haftet er auch für Löhne und Sozialabgaben, ohne es zu wissen.

So etwas kann es nicht geben? Doch. Das hat die Pleite von VisiCare im vergangenen Oktober gezeigt. VisiCare vermittelte freiberufliche Diplomkrankenpfleger an Krankenhäuser und Pflegeheime. Aber dann prüfte die Krankenkasse – und ein Urteil des Bundesfinanzgerichts bestätigte deren Einschätzung: Die Pflegekräfte sind keine Freiberufler, sondern Dienstnehmer. Und – weil sie ja weitervermittelt wurden – genau genommen Leiharbeitskräfte.

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Judikatur VwGH / AVRAG: Sitz des Arbeitgebers bei einer Zweigniederlassung im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG

VWGH-LogoSowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht hat auch eine registrierte Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist daher weder rechts- noch parteifähig und stellt einen Bestandteil des Unternehmens der Gesellschaft dar. Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft.

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Vorabentscheidung: Ist das Verwaltungsstrafverfahren EU-konform?

logo_lvwgBei Einrichtung der Verwaltungsgerichte hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, für diese Gerichte ein eigenes Verfahrensrecht zu schaffen. Vielmehr wurde – mit wenigen Änderungen – das bisher für Behördenverfahren geltende Verfahrensrecht auch für das gerichtliche Verfahren als anwendbar erklärt.

In Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten führt diese verfahrensrechtliche Konstellation dazu, dass dem Richter die unbeschränkte Pflicht zur Wahrheitserforschung aus eigener Initiative heraus auferlegt wird (Inquisitionsmaxime). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in Verwaltungsstrafverfahren den Sachverhalt von amtswegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien festzustellen, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und dabei alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen. Selbst eine den Beschuldigten treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht – nach Auffassung des VwGH – nicht dieser aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht (VwGH vom. 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121.).

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Gewerbeentzug: Wer entscheidet?

Wappen Wien richtigBeschwerden über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen sind in Wien pauschal Rechtspflegern zugewiesen. Das ist laut VfGH verfassungswidrig.

Wien. Wer darf über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen entscheiden? Müssen das Richter tun, oder können solche Beschwerdeverfahren pauschal Rechtspflegern überlassen werden? Damit befasste sich kürzlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Und entschied, dass es verfassungswidrig ist, wenn diese Verfahren generell Rechtspflegern zugewiesen werden (G403/2015).

Anfechtung durch das Verwaltungsgericht

Konkret ging es um eine Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, mit der eine ganze Reihe von Beschwerdeverfahren den „Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern“ zur „eigenständigen Führung und Erledigung“ übertragen wird. Darunter eben auch Beschwerden über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen.

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