In seiner lange erwarteten Entscheidung vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt zwar klargestellt, dass aus seiner Sicht das österreichische Glückspielgesetz weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist, die erwünschte Rechtssicherheit bei Anwendung des Glückspielgesetzes ist allerdings nicht eingetreten.
Das hat einerseits damit zu tun, dass nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs dem österreichischen Glücksspielmonopol die „unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung “ fehlt und er beim Verfassungsgerichtshof dessen Aufhebung beantragt hat und anderseits der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe der in den Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragestellungen unbeantwortet ließ.
Schwierige Verfahrensführung

Bereits am 1. März 2015 hatte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde mit einem
Nach der Mindestsicherungs-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern können Leistungen gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
Lisa Hase klagte gegen ihre Zahnärzte, als die Richter plötzlich an ihrem Geisteszustand zweifelten. Reine Willkür, behauptet die 62-Jährige. Nun attackiert sie die Justiz – mit starken Argumenten.