
Finanzbehörden, die aus Sicherheitsgründen nur mit der Eliteeinheit WEGA, Feuerwehr, Elektrikern und Entminungsdienst zu Razzien ausrücken – aus Angst vor Angriffen mit Reizgas oder Stromfallen. Steigende Gewalt der albanischen, ex-jugoslawischen und tschetschenischen „Security-Mitarbeiter“ von Automatenbetreibern.
Verwaltungsstrafen, die oft ins Leere laufen und geschätzte rund 70.000 (teils minderjährige) Spielsüchtige, die das letzte Geld ihrer Familien und Freunde in Automaten verspielen, bevor sie straffällig werden, um Bares herbeizuschaffen. Zweistellige Millionenbeträge als Reingewinn jedes Jahr für die Hintermänner.
So wurde in einem Beitrag in der Tageszeitung „Kurier“ die aktuelle Situation rund um das illegale Glückspiel in Österreich beschrieben.
Verwaltungsbehörden fehlen Mittel zur Strafverfolgung
Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten bereits im Jahr 2014 verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass die Verfolgung des illegalen Glückspiels ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen sollte. Gerade das Glücksspiel sei mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.
Im Anlassfall war der Antrag der Beschwerdeführerin – einer nigerianischen Staatsbürgerin, deren Kind österreichische Staatsbürgerin ist – auf Zuerkennung der Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass es sich beim Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin („Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG) um keinen der in § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 WMG taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel handelt, sodass eine Zuerkennung rechtlich unzulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der „starre Gang“ der sogenannten „Fixed-Gear“-Fahrräder, auch „Fixie“-Räder genannt, keine Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung darstellt. Das Rad ist besonders bei Zustellern und Fahrradboten beliebt.
Die Urteilsbegründung eines Grazer Richters sorgt für viel Unmut. Die Kritik daran von innen und außen ist mehr als berechtigt. Ein Gastkommentar von Oliver Scheiber.