Kultige “Fixie“-Fahrräder laut VwGH-Urteil verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der „starre Gang“ der sogenannten „Fixed-Gear“-Fahrräder, auch „Fixie“-Räder genannt, keine Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung darstellt. Das Rad ist besonders bei Zustellern und Fahrradboten beliebt.

Sie sind die kultigen Drahtesel aus der Rad-Kurier-Szene. „Naked-Bikes“, die nur einen fixierten Gang und keine Hinterbremse haben. Die urbanen Radler bremsen oft mit der Schuhsohle am Hinterreifen. Doch nach einem Spruch des Verwaltungsgerichtshofes müssen diese Räder nun wohl aus dem Verkehr gezogen werden.

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„Ehe für alle“ kommt 2019

Die Unterscheidung zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft verletzt das Diskriminierungsverbot, urteilt der Verfassungsgerichtshof.

Auch gleichgeschlechtliche Paare können in Österreich künftig heiraten. Der Verfassungsgerichtshof hat heute eine Entscheidung veröffentlicht, mit der er jene gesetzlichen Regelungen aufhebt, die diesen Paaren den Zugang zur Ehe bisher verwehren. Der Gerichtshof begründete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Mängelbehebung bei mangelnden Deutschkenntnissen

Auch vor den Verwaltungsgerichten sind schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren. Ebenso wie bei unzulässigen kann das Gericht daher auch bei fremdsprachigen Eingaben einen Mängelbehebungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG) erteilen.

Im konkreten Revisionsverfahren war ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) bekämpft worden, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen worden war, weil der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Begründend führte das BVwG aus, die Beschwerde bestünde im Wesentlichen aus einem in arabischer Sprache verfassten Schreiben, weshalb dem Revisionswerber die Behebung dieses Mangels aufgetragen worden sei.

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Staatsschutzgesetz: Vorbeugender Schutz vor Anschlägen ist verfassungskonform

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz ist im Lichte eines von 61 Abgeordneten zum Nationalrat gestellten Antrags nicht verfassungswidrig. Grüne und FPÖ wollten mit ihrem – vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) ausgearbeiteten – Drittelantrag die gesamte Novelle kippen. Die Richtervereinigung und Rechtsanwälte hatten eine richterliche Kontrolle der einzelnen Ermittlungsschritte gefordert.

Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken in seinem Erkenntnis G 223/2016 vom 29. November 2017 nicht.

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Justiz ist nicht sakrosankt

Die Urteilsbegründung eines Grazer Richters sorgt für viel Unmut. Die Kritik daran von innen und außen ist mehr als berechtigt. Ein Gastkommentar von Oliver Scheiber.

Ein steirischer Arzt wurde vor Kurzem unter anderem vom Vorwurf freigesprochen, seine Kinder gequält zu haben. Das Urteil bewertet laut Medienberichten das äußere Erscheinungsbild der Kinder; über eine Tochter heißt es, sie lege „offensichtlich auf Kleidung, dem Anlass entsprechend, keinen Wert“. Die Exfrau des Angeklagten wird als „überladene Person“ bezeichnet.

Die Wortwahl des Urteils ist schwer mit bestehenden Vorgaben für die Formulierung von Urteilen in Einklang zu bringen. Das Gesetz verlangt von Richtern verständliche Erledigungen. Die Ausdrucksweise müsse „richtig und der Würde des Gerichts angepasst sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig“, heißt es im Gesetz.

Die Bevölkerung erwartet mit Recht, dass gerichtliche Schriftstücke und Äußerungen von Richtern niemanden herabsetzen oder beleidigen; keine Opfer, aber auch keine Angeklagten oder Zeugen. Richter müssen die Wirkung ihrer Worte bedenken. Werden Menschen in Urteilen bloßgestellt, so kann das weitere Opfer von Straftaten davor abschrecken, Anzeige zu erstatten oder auszusagen. Rechtsprechung hat viel mit Grundrechten und der Würde von Menschen zu tun. Deshalb bemühen sich die Verwaltungen der Justizsysteme weltweit, bei der Auswahl und Ausbildung der Richter der Persönlichkeit der Kandidaten mehr Bedeutung beizumessen.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Fristsetzungsantrag kann nur einmal gestellt werden

Das Institut des Fristsetzungsantrages  war mit Einrichtung der Verwaltungsgerichte (erster Instanz) geschaffen worden. Damit sollte Rechtsschutzsuchenden –  nach dem Vorbild der ordentlichen Gerichtsbarkeit – eine verfahrensrechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die „Untätigkeit“ eines Verwaltungsgerichtes vorzugehen. 

Dazu sieht § 42a VwGG vor, dass dem Verwaltungsgericht, welches seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist,  vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Nachholung der Entscheidung eingeräumt wird. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen (§ 38 Abs. 4 VwGG).

Im konkreten Fall hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob nach dem ergebnislosen Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten „Nachfrist“ ein weiterer Fristsetzungsantrag verfahrensrechtlich zulässig ist.

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Klimawandel: ein Fall für die Gerichte

Der Klimawandel beschäftigt verstärkt die Gerichte. Heimische Beobachter wird dies nicht überraschen, verfügt Österreich doch mit der Dritten Piste des Wiener Flughafens über einen international beachteten Präzedenzfall. Und ein Blick über die Landesgrenzen bestätigt, dass Staaten weltweit Adressaten klimabezogener Schutz- und Handlungspflichten werden. In einem Beitrag in der „Presse“ wird ein internationaler Überblick über Gerichtsverfahren gegeben,  …

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Asylverfahren (3): VwGH fordert strenge Kriterien für Rückführung von Familien

Schwerpunkt Migration

Nach dem „Dublin-System“ kann ein Antragsteller in den Mitgliedstaat überstellt werden, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Im Fall einer mehrköpfigen afghanischen Familie, die ursprünglich in Bulgarien Asyl beantragt hatte und dann nach Österreich gekommen war, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Behörde vor einer „Dublin-Überstellung“ eine genaue Prüfung vornehmen muss, was auf die schwangere Kindesmutter und ihre minderjährigen Kinder in Bulgarien zukommt. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien würden kein eindeutig positives Bild ergeben, sodass eine Überstellung nach Bulgarien nicht vor vornherein menschenrechtlich undenklich sei  (Ra 2017/18/0036 vom 30.08.2017).

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Asylverfahren (2): EuGH klärt Zuständigkeitsübergang im Dublin-System

Schwerpunkt Migration

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich auf Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (EU  2016/0001 vom 31.  März  2016) mit der Frage der Zuständigkeit für Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Abschiebefrist innerhalb des Dublin-Systems zu befassen. 

Der VwGH wollte wissen, ob alleine der ungenutzte Ablauf der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang führt oder ob für den Übergang der Zuständigkeit auch die Ablehnung der Aufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat erforderlich ist.

In dem Fall (C-201/16) hatte der Iraner Majid Shiri geltend gemacht, dass Österreich nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrags zuständig geworden sei, da er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Bulgarien überstellt wurde. Der Iraner war zuerst über Bulgarien in die Europäische Union eingereist, daher wäre Bulgarien für das Asylverfahren zuständig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen.

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Asylverfahren (1): Verkürzung der Beschwerdefrist nicht sachlich gerechtfertigt

Schwerpunkt Migration

Bereits zum dritten Mal innerhalb eines Jahres hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Verkürzung der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist des VwGVG durch Sonderregelungen im BFA- Verfahrensgesetz sachlich gerechtfertigt ist. 

Die Bundesregierung hatte eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen (§ 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes) unter anderem damit gerechtfertigt, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist Teil mehrerer Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sei. In Fällen eines nur bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme befristeten Aufenthaltsrechts bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einer ehestmöglichen Klärung des Aufenthaltsstatus eines Fremden.

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