VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Mängelbehebung bei mangelnden Deutschkenntnissen

Auch vor den Verwaltungsgerichten sind schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren. Ebenso wie bei unzulässigen kann das Gericht daher auch bei fremdsprachigen Eingaben einen Mängelbehebungsauftrag (§ 13 Abs. 3 AVG) erteilen.

Im konkreten Revisionsverfahren war ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) bekämpft worden, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen worden war, weil der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Begründend führte das BVwG aus, die Beschwerde bestünde im Wesentlichen aus einem in arabischer Sprache verfassten Schreiben, weshalb dem Revisionswerber die Behebung dieses Mangels aufgetragen worden sei.

In seinem Erkenntnis Ra 2016/01/0288  vom 20. Juni 2017 stellte der Gerichtshof dazu fest, die Beschwerde enthalte – wenn auch nur kurzgefasst – ein Vorbringen des Revisionswerbers in deutscher Sprache, welches erkennen lasse, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass ihm entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre.

Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verholfen hätten, komme es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an. Jedenfalls sei dieses Vorbringen ausreichend gewesen, um von Beschwerdegründen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG sprechen zu können. Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG liege daher nicht vor.

Dass weitere etwaige Beschwerdegründe nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, habe das BVwG nicht berechtigt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Hier geht’s zum Erkenntnis …

 

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