Das Institut des Fristsetzungsantrages war mit Einrichtung der Verwaltungsgerichte (erster Instanz) geschaffen worden. Damit sollte Rechtsschutzsuchenden – nach dem Vorbild der ordentlichen Gerichtsbarkeit – eine verfahrensrechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, gegen die „Untätigkeit“ eines Verwaltungsgerichtes vorzugehen.
Dazu sieht § 42a VwGG vor, dass dem Verwaltungsgericht, welches seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Nachholung der Entscheidung eingeräumt wird. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen (§ 38 Abs. 4 VwGG).
Im konkreten Fall hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob nach dem ergebnislosen Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten „Nachfrist“ ein weiterer Fristsetzungsantrag verfahrensrechtlich zulässig ist.
Nach dem Erkenntnis Zl. 2017/09/0009 vom 12. September 2017 kann der Antragsteller dann, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der ihm gesetzten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, keinen weiteren Fristsetzungsantrag stellen. Dafür bietet das Verfahrensgesetz keine Grundlage.
Der Gerichtshof verweist aber darauf hin, dass die Missachtung der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Siehe dazu:
Überlastung – Verwaltungsgericht Wien fürchtet um seine Funktionsfähigkeit