Asylverfahren (3): VwGH fordert strenge Kriterien für Rückführung von Familien

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Nach dem „Dublin-System“ kann ein Antragsteller in den Mitgliedstaat überstellt werden, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Im Fall einer mehrköpfigen afghanischen Familie, die ursprünglich in Bulgarien Asyl beantragt hatte und dann nach Österreich gekommen war, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Behörde vor einer „Dublin-Überstellung“ eine genaue Prüfung vornehmen muss, was auf die schwangere Kindesmutter und ihre minderjährigen Kinder in Bulgarien zukommt. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien würden kein eindeutig positives Bild ergeben, sodass eine Überstellung nach Bulgarien nicht vor vornherein menschenrechtlich undenklich sei  (Ra 2017/18/0036 vom 30.08.2017).

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Asylverfahren (2): EuGH klärt Zuständigkeitsübergang im Dublin-System

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich auf Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (EU  2016/0001 vom 31.  März  2016) mit der Frage der Zuständigkeit für Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Abschiebefrist innerhalb des Dublin-Systems zu befassen. 

Der VwGH wollte wissen, ob alleine der ungenutzte Ablauf der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang führt oder ob für den Übergang der Zuständigkeit auch die Ablehnung der Aufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat erforderlich ist.

In dem Fall (C-201/16) hatte der Iraner Majid Shiri geltend gemacht, dass Österreich nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrags zuständig geworden sei, da er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Bulgarien überstellt wurde. Der Iraner war zuerst über Bulgarien in die Europäische Union eingereist, daher wäre Bulgarien für das Asylverfahren zuständig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen.

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Asylverfahren (1): Verkürzung der Beschwerdefrist nicht sachlich gerechtfertigt

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Bereits zum dritten Mal innerhalb eines Jahres hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Verkürzung der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist des VwGVG durch Sonderregelungen im BFA- Verfahrensgesetz sachlich gerechtfertigt ist. 

Die Bundesregierung hatte eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen (§ 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes) unter anderem damit gerechtfertigt, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist Teil mehrerer Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sei. In Fällen eines nur bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme befristeten Aufenthaltsrechts bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einer ehestmöglichen Klärung des Aufenthaltsstatus eines Fremden.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Säumnisbeschwerde und nachgeholter Bescheid

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, ausführlich mit dem seit 1.1.2014 geltenden Säumnisbeschwerdeverfahren auseinander gesetzt (§ 8 VwGVG).

Der Gerichtshof führt dazu aus, dass bei Verstreichen der behördlichen Entscheidungsfrist und dem Erheben einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde der Behörde  die Nachfrist von 3 Monaten zum Nachholen der Entscheidung ohne weiteres Verfahren ex lege zur Verfügung steht (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Verstreicht auch die Nachfrist ungenützt oder legt die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor, geht die Entscheidungspflicht – unwiderruflich – auf das Verwaltungsgericht über.

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VwGH Judikatur: Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, Beurteilung nach Richtlinie 96/71

In seinem Erkenntnis vom 22.8.2017, Ra 2017/11/0068,  hat der Verwaltungsgerichtshof den Prüfungsanspruch zur Abgrenzung der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vom Werkvertrag erheblich erweitert.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bisher in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass bei Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinn des § 3 Abs. 2 AÜG  an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinn des § 3 Abs. 3 AÜG jedenfalls vorliegt. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 AÜG bedürfe es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt sei.

Die Rechtsfrage, ob es sich eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt, ist allerdings nicht ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beantworten.

Vielmehr sind die Kriterien, die für die Arbeitskräfteüberlassung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71 entscheidend sind, insofern auch maßgebend für die Beurteilung, ob (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung iSd §§ 3 und 4 AÜG vorliegt, als nur bei Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben eine uneingeschränkte Anwendung des AÜG in Betracht kommt.

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Recht auf Asyl auch für „Klimaflüchtlinge“?

Zum ersten Mal hat Neuseeland im Jahr 2014 ein Ehepaar und seine zwei Kinder aus dem Pazifik-Inselstaat Tuvalu (zwischen Hawaii und Australien gelegen) als Klimaflüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt.

Vor wenigen Tagen hat nach einem Bericht der Tageszeitung „Kurier“ das Bundesverwaltungsgericht in Wien einem somalischen Flüchtling, dessen Ansuchen um Asyl abgelehnt worden war, aus Klimagründen subsidiären Schutz für ein Jahr gewährt. In dem Urteilsspruch wird laut Kurier explizit darauf hingewiesen, dass sich aufgrund von Dürre „in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt hat“ … “ Das Risiko einer Hungersnot bestehe weiterhin. 6,2 Millionen Menschen seien akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, drei Millionen bräuchten lebenserhaltende Unterstützung.

Europarat: Eigene Schutzbestimmungen erforderlich

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Judikatur / VfGH: Verwaltungsgerichte nicht mehr zur Verordnungsprüfung ermächtigt

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden, dass auch Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen anzuwenden. Hat ein Verwaltungsgericht Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung einer Verordnung, hat deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zu erfolgen. Bis zur Aufhebung der Verordnung durch den VfGH ist diese für jedermann verbindlich (VfGH 28.06.2017, V 4/2017).

Begründet wird der Judikaturwechsel im Wesentlichen mit der Einführung der Verwaltungsgerichte und deren reformatorischer Entscheidungsbefugnis. Bei Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtslage bestehe die Problematik dahingehend, dass die Verwaltungsbehörde  gemäß Art. 18 B-VG (auch) die fehlerhaft kundgemachte generelle Norm anzuwenden habe, das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht  hingegen nach der bestehenden Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG gehalten sei, diese generelle Rechtsnorm außer Acht zu lassen und dementsprechend (regelmäßig in der Sache selbst) zu einer anderen Entscheidung zu kommen.

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Lohn- und Sozialdumping: Industrie sieht unionsrechtswidrige Gesetzesauslegung

Der Fachverband Metalltechnische Industrie setzt sich gegen eine strenge Auslegung des neuen Lohn- und Sozialdumping-Gesetzes (LSD-BG) zur Wehr. Anlass dafür ist die hohe Strafe gegen den Anlagenbauer Andritz, dessen Vorstand eine 22-Millionen-Euro-Strafe droht.

Der Konzern vergab einen Montageauftrag an eine Gesellschaft aus Kroatien, die für den Auftrag rund 200 Arbeitskräfte auf Werkvertragsbasis beschäftigte.

Die Strafandrohung resultiert aus Sicht des Verbandes aus einer falschen und unionsrechtswidrigen Auslegung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes. Der Fachverband hat daher schon heuer im März – vor Verhängung der Strafe gegen Andritz – Beschwerde bei der EU-Kommission gegen unionsrechtswidrige Aspekte des LSD-BG eingebracht.

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Gewerbeordnungsnovelle 2017: Neuerungen im Betriebsanlageverfahren

Am 17.7.2017 wurden sowohl der berufsrechtliche Teil der Novelle der GewO (BGBl Nr. I 94/2017) als auch der anlagenrechtliche Teil der GewO (BGBl Nr. I 96/2017) kundgemacht.

Der anlagenrechtliche Teil bringt im Betriebsanlagenrecht Verfahrenserleichterungen und eine Verkürzung der Entscheidungsfristen.

Verkürzung des Behördenverfahrens

(c) imago stock&people

Während Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit für die Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren haben, beträgt die Frist im regulären Betriebsanlagenverfahren nunmehr nur vier Monate. Und das vereinfachte Verfahren – für Anlagen mit geringem Gefährdungspotenzial – darf nur noch zwei und nicht mehr drei Monate dauern. Das „One-Stop-Shop“-Prinzip, bei dem auch bautechnische und naturschutzrechtliche Vorschriften in das Bewilligungsverfahren miteinbezogen worden wären, scheiterte im Parlament an der erforderlichen 2/3 Mehrheit.

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LVwG NÖ beantragt die Prüfung der Deckelung der Mindestsicherung

Nach vielen Beschwerden lässt das Landesverwaltungsgericht die Verfassungsrichter Deckelung und geringere Bezüge für Flüchtlinge prüfen. Dem STANDARD liegt ein Bescheid vor

Die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Regelungen für die bedarfsorientierte Mindestsicherung werden zunehmend zu Fällen für Höchstgerichte. So jetzt – erneut – das niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz.

Diesem hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zwar erst vor zwei Wochen bescheinigt, verfassungskonform zu sein, obwohl es seit April 2016 subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge vom Bezug ausschließt. Doch nun geben andere, seit Anfang 2017 geltende Regelungen, die bisher nur politisch ein Zankapfel waren, Anlass für eine neue VfGH-Prüfung.

Weniger Geld für anerkannte Flüchtlinge

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