VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Säumnisbeschwerde und nachgeholter Bescheid

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, ausführlich mit dem seit 1.1.2014 geltenden Säumnisbeschwerdeverfahren auseinander gesetzt (§ 8 VwGVG).

Der Gerichtshof führt dazu aus, dass bei Verstreichen der behördlichen Entscheidungsfrist und dem Erheben einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde der Behörde  die Nachfrist von 3 Monaten zum Nachholen der Entscheidung ohne weiteres Verfahren ex lege zur Verfügung steht (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Verstreicht auch die Nachfrist ungenützt oder legt die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor, geht die Entscheidungspflicht – unwiderruflich – auf das Verwaltungsgericht über.

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VwGH Judikatur: Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, Beurteilung nach Richtlinie 96/71

In seinem Erkenntnis vom 22.8.2017, Ra 2017/11/0068,  hat der Verwaltungsgerichtshof den Prüfungsanspruch zur Abgrenzung der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vom Werkvertrag erheblich erweitert.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bisher in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass bei Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinn des § 3 Abs. 2 AÜG  an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinn des § 3 Abs. 3 AÜG jedenfalls vorliegt. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 AÜG bedürfe es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt sei.

Die Rechtsfrage, ob es sich eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt, ist allerdings nicht ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beantworten.

Vielmehr sind die Kriterien, die für die Arbeitskräfteüberlassung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71 entscheidend sind, insofern auch maßgebend für die Beurteilung, ob (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung iSd §§ 3 und 4 AÜG vorliegt, als nur bei Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben eine uneingeschränkte Anwendung des AÜG in Betracht kommt.

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Recht auf Asyl auch für „Klimaflüchtlinge“?

Zum ersten Mal hat Neuseeland im Jahr 2014 ein Ehepaar und seine zwei Kinder aus dem Pazifik-Inselstaat Tuvalu (zwischen Hawaii und Australien gelegen) als Klimaflüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt.

Vor wenigen Tagen hat nach einem Bericht der Tageszeitung „Kurier“ das Bundesverwaltungsgericht in Wien einem somalischen Flüchtling, dessen Ansuchen um Asyl abgelehnt worden war, aus Klimagründen subsidiären Schutz für ein Jahr gewährt. In dem Urteilsspruch wird laut Kurier explizit darauf hingewiesen, dass sich aufgrund von Dürre „in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt hat“ … “ Das Risiko einer Hungersnot bestehe weiterhin. 6,2 Millionen Menschen seien akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, drei Millionen bräuchten lebenserhaltende Unterstützung.

Europarat: Eigene Schutzbestimmungen erforderlich

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Judikatur / VfGH: Verwaltungsgerichte nicht mehr zur Verordnungsprüfung ermächtigt

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden, dass auch Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen anzuwenden. Hat ein Verwaltungsgericht Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung einer Verordnung, hat deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zu erfolgen. Bis zur Aufhebung der Verordnung durch den VfGH ist diese für jedermann verbindlich (VfGH 28.06.2017, V 4/2017).

Begründet wird der Judikaturwechsel im Wesentlichen mit der Einführung der Verwaltungsgerichte und deren reformatorischer Entscheidungsbefugnis. Bei Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtslage bestehe die Problematik dahingehend, dass die Verwaltungsbehörde  gemäß Art. 18 B-VG (auch) die fehlerhaft kundgemachte generelle Norm anzuwenden habe, das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht  hingegen nach der bestehenden Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG gehalten sei, diese generelle Rechtsnorm außer Acht zu lassen und dementsprechend (regelmäßig in der Sache selbst) zu einer anderen Entscheidung zu kommen.

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Lohn- und Sozialdumping: Industrie sieht unionsrechtswidrige Gesetzesauslegung

Der Fachverband Metalltechnische Industrie setzt sich gegen eine strenge Auslegung des neuen Lohn- und Sozialdumping-Gesetzes (LSD-BG) zur Wehr. Anlass dafür ist die hohe Strafe gegen den Anlagenbauer Andritz, dessen Vorstand eine 22-Millionen-Euro-Strafe droht.

Der Konzern vergab einen Montageauftrag an eine Gesellschaft aus Kroatien, die für den Auftrag rund 200 Arbeitskräfte auf Werkvertragsbasis beschäftigte.

Die Strafandrohung resultiert aus Sicht des Verbandes aus einer falschen und unionsrechtswidrigen Auslegung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes. Der Fachverband hat daher schon heuer im März – vor Verhängung der Strafe gegen Andritz – Beschwerde bei der EU-Kommission gegen unionsrechtswidrige Aspekte des LSD-BG eingebracht.

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Gewerbeordnungsnovelle 2017: Neuerungen im Betriebsanlageverfahren

Am 17.7.2017 wurden sowohl der berufsrechtliche Teil der Novelle der GewO (BGBl Nr. I 94/2017) als auch der anlagenrechtliche Teil der GewO (BGBl Nr. I 96/2017) kundgemacht.

Der anlagenrechtliche Teil bringt im Betriebsanlagenrecht Verfahrenserleichterungen und eine Verkürzung der Entscheidungsfristen.

Verkürzung des Behördenverfahrens

(c) imago stock&people

Während Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit für die Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren haben, beträgt die Frist im regulären Betriebsanlagenverfahren nunmehr nur vier Monate. Und das vereinfachte Verfahren – für Anlagen mit geringem Gefährdungspotenzial – darf nur noch zwei und nicht mehr drei Monate dauern. Das „One-Stop-Shop“-Prinzip, bei dem auch bautechnische und naturschutzrechtliche Vorschriften in das Bewilligungsverfahren miteinbezogen worden wären, scheiterte im Parlament an der erforderlichen 2/3 Mehrheit.

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LVwG NÖ beantragt die Prüfung der Deckelung der Mindestsicherung

Nach vielen Beschwerden lässt das Landesverwaltungsgericht die Verfassungsrichter Deckelung und geringere Bezüge für Flüchtlinge prüfen. Dem STANDARD liegt ein Bescheid vor

Die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Regelungen für die bedarfsorientierte Mindestsicherung werden zunehmend zu Fällen für Höchstgerichte. So jetzt – erneut – das niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz.

Diesem hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zwar erst vor zwei Wochen bescheinigt, verfassungskonform zu sein, obwohl es seit April 2016 subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge vom Bezug ausschließt. Doch nun geben andere, seit Anfang 2017 geltende Regelungen, die bisher nur politisch ein Zankapfel waren, Anlass für eine neue VfGH-Prüfung.

Weniger Geld für anerkannte Flüchtlinge

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Zugang zu Informationen: EuGH will offene europäische Verwaltung

Foto: bluedesign – Fotolia/Oliver Boehmer/Fotolia

Der EuGH hat in der Rechtssache C-213/15 P (Kommission/Patrick Breyer) die EU-Kommission wegen der Weigerung des Zugangs zu Schriftsätzen gegenüber einem Österreicher verurteilt. Die Brüsseler Behörde dürfe den Zugang zu Schriftsätzen der EU-Staaten nicht allein deshalb verweigern, weil es sich um Dokumente im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren handle.

Konkret ging es um ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gegen Österreich eingeleitet hatte und in dem der Gerichtshof 2010 festgestellt hat, dass Österreich die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Schriftsätzen in diesem Verfahren um gerichtliche Dokumente handle, die vom Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission nicht von der EU-Verordnung Nr.1049/2001 umfasst seien. Sie lehnte es daher ab, dem österreichischen Kläger Zugang zu diesen Schriftsätzen zu gewähren.

Der Gerichtshof erkennt in seinem Urteil zwar die allgemeine Vermutung an, dass die Verbreitung von in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze zum  Schutz  von Parteieninteresse beschränkt sein muss, solange das Verfahren  anhängig  ist. Nach dem Urteil besteht aber kein  allgemeines  und  unbedingtes Vetorecht eines Mitgliedsstaats, der Verbreitung von im Besitz eines EU-Organs befindlichen Dokumenten, die von ihm stammen, nach freiem Ermessen widersprechen zu können.

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EGMR / Verschleierungsverbot ist rechtens

Ab 1. Oktober 2017 wird in Österreich das Tragen einer Vollverschleierung im öffentlichen Raum bestraft. Das Verbot gilt auch im öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehr. Frauen, die ihr Gesicht mit einem Schleier bedecken, müssen also mit einer Strafe von bis zu 150 Euro rechnen.

In Belgien gilt seit Mitte 2011 ein Gesetz, das es untersagt, im öffentlichen Raum Kleidung zu tragen, die das Gesicht teilweise oder ganz bedeckt. Verstöße können mit einer Geldstrafe und mehreren Tagen Haft bestraft werden. Bereits 2008 hatten drei Gemeinden Satzungen mit ähnlichen Verboten erlassen. Dagegen wehrten sich zwei Musliminnen, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) tragen. Sie sahen sich diskriminiert und ihre Religionsfreiheit sowie Privatsphäre verletzt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das in Belgien geltende Verbot der Vollverschleierung für rechtmäßig erklärt.  Ein solches Verbot sei „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“, urteilten die Richter am Dienstag in Straßburg.

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VfGH / Mindestsicherung NÖ: Subsidiär Schutzberechtigte können ausgeschlossen werden

VfGH wies Beschwerde eines in Niederösterreich lebenden Mannes ab: Status als Schutzberechtigter ist „eher von provisorischer Natur“.

Subsidiär Schutzberechtigte haben in Niederösterreich seit 5. April 2016 im Gegensatz zu Asylberechtigten nicht mehr Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern nur noch auf die sogenannten  „Kernleistungen“ nach dem Grundversorgungsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in einem Erkenntnis vom 28. Juni 2017 (es betraf den Fall eines irakischen Staatsangehörigen) als verfassungskonform angesehen. Die Unterschiede im faktischen und im daraus abgeleiteten rechtlichen Status zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten reichen aus, um auch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen zu rechtfertigen. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Schutz des Vertrauens auf unveränderten Fortbestand einer einmal gewährten Leistung.

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