Kultige “Fixie“-Fahrräder laut VwGH-Urteil verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der „starre Gang“ der sogenannten „Fixed-Gear“-Fahrräder, auch „Fixie“-Räder genannt, keine Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung darstellt. Das Rad ist besonders bei Zustellern und Fahrradboten beliebt.

Sie sind die kultigen Drahtesel aus der Rad-Kurier-Szene. „Naked-Bikes“, die nur einen fixierten Gang und keine Hinterbremse haben. Die urbanen Radler bremsen oft mit der Schuhsohle am Hinterreifen. Doch nach einem Spruch des Verwaltungsgerichtshofes müssen diese Räder nun wohl aus dem Verkehr gezogen werden.

Laut Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr zugelassen ist, mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein. Mit diesen muss auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von vier Metern pro Sekunde bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern erreicht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hielt nun fest, dass die Bremswirkung bei Fixies ausschließlich vom Einsatz der Körperkraft und dem Geschick des Lenkers abhängt. Die starre Nabe ist somit vorrangig als Antrieb und nicht als eigenständige Bremse anzusehen. Um der Fahrradverordnung zu genügen, muss es sich bei der Bremse aber um eine extra Ausrüstung am Fahrrad handeln, der ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient.

Zum Artikel in der Kleinen Zeitung…

Zur Entscheidung VwGH Ro 2016/02/0006 vom 17.11.2017…

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