Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind die Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endet am 23.05.2025. Als Ernennungsvoraussetzungen wird auf jene in Art. 134 Abs. 4 bis 6 B-VG hingewiesen. Weitere Anforderungen sind der Ausschreibung nicht zu entnehmen.
Die „Krone“ berichtet, dass es im Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rumore und sich Unmut breit mache ob politischer Einflussnahme bei den höchsten Postenbesetzungen. Nachdem Vizepräsidentin Anna Sporrer von der SPÖ als Justizministerin nominiert worden sei, müssten ihre Position sowie zwei weitere wegen Pensionierung nachzubesetzende Höchstrichterposten nachbesetzt werden.
Im neuesten Umsetzungsbericht der GRECO vom 26.03.2025 werden die Maßnahmen bewertet, die von den österreichischen Behörden zur Umsetzung der Empfehlungen des Evaluierungsberichts der fünften Runde über Österreich ergriffen wurden. Die fünfte GRECO-Evaluierungsrunde befasst sich mit der „Verhinderung von Korruption und Förderung von Integrität bei Zentralregierungen (oberste Exekutivfunktionen) und bei Strafverfolgungsbehörden“.
GRECO richtete in seinem Evaluierungsbericht 19 Empfehlungen an Österreich und stellte nun im neuesten Umsetzungsbericht Österreich erneut ein erbärmliches Zeugnis aus: Österreich habe nur eine der 19 im Evaluierungsbericht der fünften Runde enthaltenen Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt. Von den 18 noch ausstehenden Empfehlungen seien sechs Empfehlungen teilweise und zwölf Empfehlungen gar nicht umgesetzt worden.
Ein Kommentar im Falter von Jürgen Klatzer fordert die politisch Verantwortlichen im Zusammenhang mit Postenbesetzungen auf, der Versuchung zu widerstehen und Gefolgsleute zu versorgen. Transparenz sei der erste Schritt, indem nun die geheimen Sideletter der Vergangenheit angehören und stattdessen die Postenbesetzungen im Regierungsprogramm stehen. Doch das allein sei nicht die Lösung gegen parteipolitisch motivierte Postenbesetzungen. Vielmehr sollen, dort wo Regierende ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben, unabhängige Fachgremien eine Reihung der Bewerber vorlegen. Ein Abweichen davon solle nur mit schriftlicher Begründung möglich sein, wie bereits beim Obersten Gerichtshof umgesetzt.
Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter hat sich in den letzten Jahren wiederholt gegen parteipolitisch bestimmte Besetzungen von Stellen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage von sogenannten Sidelettern und – in Entsprechung europäischer Standards und in Befolgung der Vorschläge etwa der Rechtsstaatlichkeitsberichte der Europäischen Union – für transparente Besetzungen auch von Leitungsfunktionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit …
In der Sonntagspresse nimmt die Justizministerin Anna Sporrer zum Regierungsprogramm Stellung. Im Zusammenhang mit ihrer eigenen Parteimitgliedschaft bei der SPÖ und ihrer bisherigen Tätigkeit als Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes führt sie aus, dass Höchstgerichte demokratisch durch Besetzungen über die Regierungsvorschläge legitimiert werden. Das sei ein eingespieltes System. Wo jedoch der Anschein eines politischen Einflusses bestehe, der nicht sachgerecht sei, solle es eine stärkere Loslösung von der Nominierung – insbesondere im Hinblick auf die Landesverwaltungsgerichte – durch die Landesregierung geben. Dies sei mit der im Regierungsprogramm geplanten Stärkung der Unabhängigkeit bei den Verwaltungsgerichten geplant.
Viele Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass Gerichte autoritären Populisten bei der Umsetzung ihrer Strategie ein Hindernis aber auch hilfreich sein können. Wie kann die Justiz bei der Ausübung ihrer Kontroll- und Rechtschutzfunktion blockiert und behindert werden? Welche Schwachstellen gibt es bei der Gerichtsorganisation und beim Gerichtspersonal? Wie resilient sind die deutschen Verfassungsgerichte? Diesen Fragen geht ein Forschungsprojekt in Deutschland zur Unabhängigkeit der Justiz nach.
In der Vorabentscheidung in der Rechtssache C‐16/24 [Sinalov] vom 27.02.2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Vorgaben für die Zulässigkeit von Aktenzuweisung durch den Gerichtspräsidenten aufgestellt und festgehalten, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zuteilung für den Richter gegeben sein muss.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisiert in seinem Urteil vom 25.02.2025, C-146/23 und C-374/23, die Voraussetzungen, unter denen der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit es der Gesetzgebung und der Exekutive eines Mitgliedstaats erlaubt, zum einen die Bezüge der Richter festzusetzen und zum anderen von den nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten der Festsetzung der Bezüge der Richter objektiv festlegen, abzuweichen, zB durch Einfrieren oder Kürzen der Vergütung.
Seit der Veröffentlichung des Regierungsprogramms ist klar, wie die neue Regierung mit den (nach)zubesetzenden Spitzenposten umgehen wird. Dabei wird auf Transparenz gesetzt, indem offengelegt wird, welches Regierungsmitglied und damit welche Partei das Nominierungsrecht für welchen Posten hat. Die lange Forderung nach der Einführung von objektiven Bestellungsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. nach dem Vorbild des Besetzungsverfahren beim Obersten Gerichtshof, ist danach nach wie vor nicht geplant; vielmehr scheinen sich drei Regierungsparteien nun die Nominierungen für die Nachbesetzungen aufzuteilen. Wie im Rechtstaatlichkeitsbericht seit Jahren angeführt wird, müssten jedoch konkrete gesetzliche Schritte zu transparenten Besetzungsverfahren und gerichtlicher Überprüfbarkeit vorgesehen werden, was offensichtlich auch die neue Regierung nicht andenkt. Auch eine Blockade wie zuletzt bei der Besetzung der Leitungsposition des Bundesverwaltungsgerichts oder auch die lange Vakanz der Leitungsposition des Bundesfinanzgerichts könnte unter diesen Umständen bei den Bestellungen erneut eintreten.
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