Verwaltungsgerichte brauchen eigene Verwaltungsprozessordnung
Bei der Einrichtung der neuen Verwaltungsgerichte wurde – vorrangig wohl aus Zeitgründen – darauf verzichtet, ein kodifiziertes Verfahrensrecht in Form einer Verwaltungsprozessordnung zu erlassen. Der Preis dafür war, dass auf Grund der Vielzahl von Verfahrensgesetzen für Rechtsanwender eine verfahrensrechtliche Gemengelage entstanden ist, welche nur mehr schwer zu überblicken ist. Eine Entwicklung, die durch jede weitere Novelle des VwGVG oder neue verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen in Materiengesetzen weiter vorangetrieben wird.
Ein zersplittertes Verfahrensrecht ist Einfallpforte für uneinheitliche Rechtsprechung, missbräuchliche Anwendung und damit Rechtsunsicherheit. Das zeigen die Erfahrungen in verschiedenen europäischen Rechtsschutzsystemen. Ein möglichst bestandsicheres, übersichtliches und verständliches Verfahrensrecht ist dagegen einer der wesentlichsten Garanten für Rechtssicherheit, für vorhersehbare und berechenbare Verfahrensabläufe. Aus Sicht des Dachverbandes ist es daher erforderlich, dass zur Vereinheitlichung der Verfahren das VwGVG zu einer abschließend geregelten, eigenständigen Verwaltungsprozessordnung ausgebaut wird. Dabei könnte auch bereits auf die Entwicklungen rund um ein EU-Verwaltungsverfahrensrecht Bedacht genommen werden.
Behörden „delegieren“ Entscheidung an Gerichte

Die richterlichen Interessensvertretungen hatten sich im April dieses Jahres aufgrund einer Reihe von Artikeln in der Tageszeitung „Kurier“ mit einer Beschwerde an den
Die Tageszeitung „Kurier“ widmete sich in den vergangenen Tagen in zwei ganzseitigen Beiträgen der österreichischen Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.