Seit den 90er Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Qualität gerichtlicher Entscheidungen nicht adäquat bewertet werden kann, wenn allein die rechtliche Bedeutung der Entscheidungen überprüft wird. Somit steht nicht nur die Gerichtsorganisation in ihrer Gesamtheit auf dem Prüfstand, sondern auch die Gesetzgebung, können doch wenig zufriedenstellende Formulierungen oder ein ungenauer Inhalt der Gesetze oder ein mangelhafter verfahrensrechtlicher Rahmen die Qualität der Gerichtsentscheidungen beeinträchtigen.
In der Stellungnahme Nr. 11 (2008) hat der Beirat der europäischen Richter (CCJE) zur Frage der Qualitätsmerkmale von Gerichtsentscheidungen und deren Beurteilung folgende Empfehlungen abgegeben, die hier (auszugsweise) wiedergegeben werden:
Aus Anlass der kritischen Berichterstattung über das laufende Bestellungsverfahren in den Tageszeitungen „
Die Europäische Kommission fordert von den EU-Ländern deutlich mehr Zurückhaltung bei der Vergabe von Staatsbürgerschaften an Angehörige aus Drittstaaten.
Nachdem der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bereits zu Fragen der Kürzung von Richtergehältern in Portugal und vom Irischen High Court zu den Aspekten der Unabhängigkeit der Richter in Polen angerufen wurde, stellt der Oberste Gerichtshof in Polen weitere Vorabanfragen zur Unabhängigkeit der Justiz an den EuGH.
Im Urteil vom 25.07.2018 führte der EuGH aufgrund des irischen Vorabentscheidungsverfahrens aus, wie die Unabhängigkeit der Justiz und der Richter zu prüfen ist, um beurteilen zu können, ob die betroffene Person einer echten Gefahr für ein fairen Verfahren wegen der Mängel des polnischen Justizsystems konkret ausgesetzt ist und daher der Europäische Haftbefehl nicht zu vollstrecken ist.