Korruptionsbekämpfung: Österreich zählt zu den Schlusslichtern in Europa

Im aktuellen Jahresbericht der Korruptionsbekämpfer des Europarates liegt Österreich nur an vorletzter Stelle der 46 Staaten der Staatengruppe gegen Korruption („GRECO“).

Mit einer Nicht-Umsetzungsquote von 70 Prozent lag Österreich hinter der Türkei (74,2 Prozent) an vorletzter Stelle der 46 Mitgliedsstaaten. Die Türkei setzte 6,5 Prozent der GRECO-Empfehlungen vollständig um, Österreich nur fünf Prozent. Beim Rest (Österreich: 25 Prozent, Türkei: 19,4 Prozent) gab es eine teilweise Umsetzung.

Der Jahresbericht zeigt, dass sich der von Albanien bis zu den USA reichende Kreis der Mitgliedsstaaten mit den Empfehlungen der Korruptionsbekämpfer ziemlich schwer tut. Im Durchschnitt wurden lediglich 38,7 Prozent der vorgeschlagenen Schritte zur Gänze umgesetzt, weitere 37,8 Prozent teilweise. 23,5 Prozent der Empfehlungen harren in der Gesamtbilanz noch einer Umsetzung.

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Informationsfreiheitsgesetz: Kritische Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat zum vorgelegten Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes eine Stellungnahme abgegeben, welche eine Ausdehnung einer Informationspflicht auf die Organe der Gerichtsbarkeit in der vorliegenden Form ablehnt.

Mangelnde Trennung von Justiz und Verwaltung

Aus Sicht des DVVR widerspricht die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung der Organe der Gerichtsbarkeit, im Fall der Verweigerung der verlangten Information einen Bescheid zu erlassen, dem verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung nach Art. 94 Abs. 1 B-VG, weil ein Organ entweder ein solches der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung zu sein hat. Anders verhalte es sich mit den Organen der monokratischen Justizverwaltung, die im Hinblick auf ihre Leitungsfunktion sehr wohl Bescheidkompetenz haben (vgl. Art. 87 Abs. 2 B-VG).

Beträchtlicher Mehraufwand; Diffizile Abwägung von Geheimhaltungsinteressen 

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Deutschland: Infektionsschutzgesetz schaltet Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte aus

Willkür, Nichtachtung der Justiz und Dauerlockdown: Jens Gnisa, bis 2019 Vorsitzender des Deutschen Richterbundes und jetzt Direktor des Amtsgerichtes Bielefeld in Nordrhein-Westfalen, attackiert in einem Interview mit der „Berliner Zeitung“ die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Gerichte bezweifeln Wirksamkeit von Ausgangssperren 

„Man sieht mich selten fassungslos. Aber nun ist es so weit“, schreibt der auf seiner Facebook-Seite. Er sei „entsetzt“, die Pläne des Bundes hätten „mit meinem Demokratieverständnis nichts mehr zu tun“. Bundeskanzlerin Angela Merkel plant mit dem neuen Gesetz unter anderem, ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in ganz Deutschland die sogenannte Notbremse durchzusetzen.

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Über die Aushebelung des parlamentarischen Gesetzwerdungsprozesses

Im Zuge der Corona-Krise wurde wiederholt – sogar vom Verfassungsdienst – die Vorgangsweise der Bundesregierung kritisiert, für geplante Gesetzesänderungen mit hoher Eingriffsintensität nur ganz kurze Begutachtungsfristen vorzusehen. In seinem Blog im „Standard“ beschreibt Univ. Prof Nikolaus Forgo nun, wie die Bundesregierung – offenbar als Reaktion auf diese Kritik – eine neue Vorgangsweise gewählt hat, um eine angestrebte Gesetzesänderung ohne öffentliche Begutachtung beschließen lassen zu können.

Nichtssagende Gesetzesvorhaben als „Trägerrakete“

Dabei dient ein nichtssagendes Gesetzesvorhaben, wie etwa redaktionelle Anpassungen in einem Gesetzestext, als „Trägerrakete“ (©Forgo) um den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess in Gang zu setzten. Im Zuge der Debatte im zuständigen Ausschuss bringen dann Abgeordnete der Regierungsparteien einen Abänderungsantrag ein, der den eigentlichen normativen Inhalt, die geplanten Gesetzesänderungen enthält. Im Rahmen der Diskussion im Plenum des Nationalrats wird in der zweiten Lesung, wieder von Abgeordneten der Regierungsfraktion, ein zusätzlicher Abänderungsantrag eingebracht, mit weiteren Gesetzestexten. Alle geplanten Gesetzesänderungen können so am nächsten Tag im Plenum des Nationalrats beschlossen werden.

Der Vorteil einer solchen Vorgangsweise: Man kann sich den mühsamen Begutachtungsprozess, der in Gesetzgebungsverfahren üblich ist, ersparen und von Überrumpelungseffekten profitieren.

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Umweltrecht (2): Nationale Justiz und der Aarhus-Acquis (ERA-Seminar)

Die Europäische Rechtsakademie in Trier veranstaltet unter dem Schwerpunkt „Zugang zum Recht“ ein Online-Seminar zu den drei Säulen der Aarhus-Konvention.  

Teilnahmeberechtigt sind Richter und Staatsanwälte. Die Arbeitssprache ist Deutsch, die Teilnahme ist kostenlos.

Der Schwerpunkt des Seminars liegt in Anbetracht der einschlägigen Mitteilung der Europäischen Kommission vom April 2017 auf Fragen des Zugangs zum Recht. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Klagebefugnis, dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung, wirksamen Rechtsbehelfen, den Kosten des Zugangs zum Recht und den Verfahrensfristen.  Die Behandlung dieser Themen unter Berücksichtigung des Übereinkommens von Aarhus als Bestandteil des Umweltrechts der EU soll den Workshop-Teilnehmern den Umgang mit künftigen Gerichtsverfahren zu diesem Thema erleichtern.

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Mixed Reality im Gerichtssaal

USA: Der Gerichtssaal wird zum Hologramm

hologram-judge-gavel-polygons-triangles-260nw-1891569724Während in Europa noch versucht wird, den Gerichtsbetrieb mittels Verhandlungen über Zoom coronasicher zu gestalten, wird in den USA bereits ein weiterer Schritt in die digitale Zukunft des Gerichtsverfahrens gemacht.

Wohl nicht zufällig in Kalifornien, der Heimat der „Internet Big Five“ (Google, Amazon, Facebook, Apple und Microsoft), wird am „1st District Court of Appeal“ in San Francisco die erste Gerichtsverhandlung in einem Gerichtssaal durchgeführt, der nur ein Hologramm ist.

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Judikatur VfGH / Epidemiegesetz: Zuständigkeit der Bezirksgerichte bei Quarantäne verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof folgt der Auffassung des Obersten Gerichtshofs und hebt die Zuständigkeitsbestimmung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz Epidemiegesetz 1950 wegen der Verletzung des Bestimmtheitsgebots als verfassungswidrig auf.

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung, welche durch Erlassung eines Absonderungsbescheides erfolgte, entstanden beim Obersten Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz.

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Bundesfinanzgericht: Präsident/Präsidentin gesucht

Die seit mehr als einem Jahr vakante Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts ist seit 20. März in der „Wiener Zeitung“ ausgeschrieben. Das Auswahlverfahren wurde trotz Verletzung europarechtlicher Standards und deutlicher Kritik aus Europa nicht geändert.

Auswahl und Ernennung der Präsidenten/Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte ist alleinige Entscheidung der Regierungen

Bereits vor vier Jahren hatte „GRECO“ im sog. „Situation-Report“ empfohlen, für die Verwaltungsgerichte in Österreich eine strengere Formalisierung des Aufnahmeverfahrens und eine stärkere Einbindung der Personalsenate vorzusehen, auch bei der Auswahl von Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Besetzungsvorschläge sollten bindend sein. (Siehe dazu: „GRECO“ fordert für Verwaltungsrichter einheitliches Dienstrecht und verbindliche Besetzungsvorschläge)

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EuGH: Richter-Besetzungsvorschläge in Polen ohne effektive Beschwerdemöglichkeit können gegen EU-Recht verstoßen

Die schrittweisen Änderungen des polnischen Gesetzes über den Landesjustizrat, die die effektive gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Landesjustizrats, mit denen dem Präsidenten der Republik Kandidaten für das Richteramt am Obersten Gericht vorgeschlagen werden, abgeschafft haben, können gegen das Unionsrecht verstoßen.

Gegenstand des neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens ist die Reform des Gesetzes über den Landesjustizrat (im Folgenden: KRS-Gesetz). Danach sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesjustizrates (KRS) über die Unterbreitung oder Nichtunterbreitung von Kandidatenvorschlägen für die Ernennung auf Richterstellen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) nicht mehr möglich. Zudem wurden mit dieser Reform solche noch anhängigen Beschwerden ex lege für erledigt erklärt und dem vorlegenden Gericht de facto seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dieser Beschwerden sowie die Möglichkeit genommen, eine diesbezügliche Vorabentscheidung des EuGH zu erlangen. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht den EuGH in seinem ergänzenden Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit dieser neuen Regelung mit dem Unionsrecht befragt.

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GRECO kritisiert Österreich im Kampf gegen die Korruption

Österreich hat laut einem neuen Bericht des Europarates „insgesamt unzureichende“ Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung erzielt. Die Umsetzung der Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung bei Abgeordneten, Richtern und Staatsanwälten wurde als „allgemein unbefriedigend“ bewertet.

In einem vorläufigen Umsetzungsbericht über Österreich zur Korruptionsprävention bei Abgeordneten, Richtern und Staatsanwälten kommt die Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) zu dem Schluss, dass Österreich nur zwei der 19 im Jahr 2017 ausgesprochenen Empfehlungen in zufriedenstellender Art und Weise umgesetzt hat (siehe auch die französische und englische Fassung des vorläufigen Umsetzungsberichts).

Hinsichtlich der Abgeordneten hat sich der geringe Grad der Umsetzung der Empfehlungen nicht verbessert. Nach der Nationalratswahl im Jahr 2019 fordert die GRECO den österreichischen Nationalrat auf, sich „ernsthaft“ mit der Umsetzung der Empfehlungen der GRECO zu befassen, u. a. hinsichtlich der Transparenz gesetzgebender Vorgänge und der Erarbeitung eines Verhaltenskodexes (einschließlich der Handhabung verschiedener Arten von Interessenskonflikten). Insgesamt bedauert die GRECO „das anhaltende Fehlen von Fortschritten“ bei der Umsetzung der meisten Empfehlungen hinsichtlich der Abgeordneten.

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