Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen CoV überlastet

Die CoV-Vorschriften haben 2021 in ganz Salzburg eine Flut an Strafen und Beschwerden ausgelöst. Darunter sind zum Beispiel Maskenverweigerer oder Betriebe, die mehr Entschädigungen verlangen. Allein im vergangenen Jahr sind beim Salzburger Landesverwaltungsgericht 1.300 Verfahren durch Covid-19-Konflikte angefallen.

Die Beschwerden gegen Strafen kommen aus allen Bezirken und allen Lebensbereichen. Denn durch die Coronavirus-Maßnahmen gab es viele neue Vorschriften. Menschen legten Beschwerde ein, weil sie die Maskenpflicht nicht eingehalten hatten und bestraft wurden. Andere hielten sich nicht an Ausgangsbeschränkungen und führen deshalb ein Verfahren am Landesverwaltungsgericht.

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Vorbereitung für Umsetzung der Impfpflicht angelaufen

Anfang Februar soll die Impfpflicht in Österreich starten. Auf die mit den Verstößen befassten regionalen Behörden und Landesverwaltungsgerichte kommt viel Arbeit zu. Sie sollen mehr Personal bekommen. In den Bundesländern ist die Vorbereitung dafür angelaufen.

Die Regierung rechnet damit, dass heuer 1,8 Millionen Strafverfügungen ausgestellt werden, es in der Folge zu 1,4 Millionen Verwaltungsstrafverfahren (nach Einsprüchen) bei den Bezirkshauptmannschaften und zu 100.000 Verfahren bei den Landesverwaltungsgerichten kommt – wobei diese Schätzungen in der „wirkungsorientierten Folgenabschätzung“ nach Meinung mancher Fachleute eher niedrig angesetzt sind.

In den nächsten Jahren (bis zum Ende der Befristung 31. Jänner 2024) sollten der Arbeitsanfall und damit auch die Kosten (laut Regierung rund 150 Mio. bis 2024) wieder deutlich zurückgehen.

Die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistratischen Bezirksämter in Wien sowie die Landesverwaltungsgerichte brauchen also vorübergehend mehr Personal – und in einigen Ländern bereitet man sich schon darauf vor, ergab ein APA-Rundruf.

Abstimmung mit Bezirkshauptmannschaften

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Justiz erwartet enormen Mehraufwand durch Impfpflicht

Auf die Justiz kommt mit der Impfpflicht ein „unglaublicher Aufwand” zu, den man ohne entsprechende Aufstockungen nicht bewältigen werde können, konstatiert Richterpräsidentin Sabine Matejka. Dies betrifft nicht nur die Verwaltungs‑, sondern auch die Höchstgerichte. VfGH und VwGH erwarten jeweils rund 13.000 Fälle mehr. Sie verlangen in der Begutachtung zum Impfpflicht-Gesetz zusätzliche Budgetmittel zur Bewältigung dieses enormen Arbeitsanfalls.

Der Impfpflicht-Entwurf geht für 2022 bis 2024 von insgesamt 133.000 zusätzlichen Gerichtsverfahren aus. Die Regierung beziffert die Mehrkosten für heuer mit rund 112,5 Mio. Euro (83,3 davon für Personal), in den Folgejahren mit 33,2 und 3,6 Mio. Mehrere Bundesländer und Verwaltungsgerichte haben in der Begutachtung aber deponiert, dass sie mit einem wesentlich höheren Arbeitsanfall und somit höheren Kosten rechnen.

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Coronakrise 2022 (2): Impfpflicht bis Lockdown: Wie mangelhaft begründete Verordnungen dem Rechtsstaat zusetzen

Die Pandemie führt dazu, dass in immer mehr Lebensbereiche per Verordnung eingegriffen wird. Auch bei der Impfpflicht werden dem Gesundheitsminister weitreichende Kompetenzen eingeräumt

Es war eine der brisanten Fragen im vergangenen Lockdown: Warum haben die Ausgangsbeschränkungen auch für dreifach geimpfte Menschen gegolten? Studien aus Israel zeigen, dass in den ersten Monaten nach der dritten Impfung nicht nur ein ausgezeichneter Schutz gegen eine schwere Covid-Erkrankung besteht. Die dreifach Geimpften sind auch kaum infektiös, stecken also andere nur selten an. Beim Verfassungsgerichtshof ist gegen den Lockdown für Geboostete bereits eine Beschwerde eingebracht worden. Die Höchstrichter werden also bald den Akt und die Begründung für die Maßnahmen prüfen.

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Coronakrise 2022 (1): Verwaltung – Ein strukturelles Versagen

Die Pandemie hat offenbart: Eine Verwaltungsreform ist notwendig, und zwar eine echte. Eine Bestandsaufnahme.

Als das Virus kam, schlug die Stunde der Verwaltung. Sie gab dem neuen Leben Ordnung und Regeln. Tagtäglich trat die Regierung vor die Öffentlichkeit und administrierte das Virus weg. Scheinbar. Für einen Moment war Österreich vorne dabei, bei den Besten, ein „First Mover“. Das überraschte nicht, denn die Republik blickt, nicht ohne Stolz, auf eine sehr lange Historie exzellenter Verwaltung zurück, die sich auch schon im Epidemiefall bewährte. Wie es in den Jahren 1831/1932 gelang, durch staatliches Handeln die Cholera zu bewältigen, ist in historischen Büchern nachzulesen.

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Gefährden Corona-Regeln den offenen Justizbetrieb?

In einem Gastbeitrag auf LTO.de beschäftigt sich der Präsident des OLG Frankfurt mit der Praxis der Corona-Maßnahmen an deutschen Gerichten. Er erteilt der Forderung nach zu strengen Hürden eine Absage, da der ordentliche Gerichtsbetrieb dann nicht mehr aufrecht zu erhalten sei.

Hier der Beitrag in Auszügen:

Gerichte haben keine einheitlichen Corona-Regeln

Das gesellschaftliche Leben außerhalb der Gerichte unterliegt zunehmend wieder strengeren Anforderungen. Das führt auch in der Justiz zu Diskussionen. Sollte nicht auch der Gerichtsbetrieb unter 2G- oder 3G-Bedingungen gestellt werden? Dabei zeigt sich aktuell ein höchst heterogenes Bild in der deutschen Gerichtslandschaft. Es entspricht der allgemeinen  Aufgabenverteilung, dass die Gerichtsverwaltung Anordnungen für die Eingangsbereiche und die Verkehrsflächen trifft; im Sitzungssaal bestimmt dagegen der Vorsitzende über den Ablauf der Verhandlung einschließlich der einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen.

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Corona als Stresstest für den Rechtsstaat

Eilverfahren vor dem VfGH stehen angesichts der geplanten Impfpflicht zunehmend in Diskussion.

Schnell soll es gehen, am besten immer schneller, aber die Entscheidung darf dann bloß nicht unüberlegt sein – vor allem nicht, wenn sie vom Höchstgericht kommt: Die Einführung von Eilverfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) steht aktuell angesichts der zahlreichen Covid-19-Maßnahmen, die diesen beschäftigen, zunehmend in Diskussion.

Zuletzt hat die oberösterreichische FPÖ diese gefordert, und zwar, um die für 1. Februar 2022 geplante Impfpflicht auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen. Bereits im Vorjahr, zu Beginn der Pandemie in Österreich, brachten die Neos einen diesbezüglichen Antrag im Nationalrat ein. Und auch der Präsident des Rechtsanwaltskammertages Rupert Wolff plädierte nach Erlass der ersten Covid-19-Maßnahmengesetze dafür.

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VwGH Judikatur / Richterdienstrecht: Revision gegen Dienstbeurteilung durch Personalsenat zulässig; keine Parteistellung des Personalsenats vor dem Höchstgericht 

Die Entscheidungen eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts (hier: BFG) können mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, auch wenn dies im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht ausdrücklich normiert ist (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, Ro 2021/09/0030).

Dienstbeurteilung eines Personalsenats erfolgt als „Beschluss“

Der Personalsenat des Bundesfinanzgerichts hatte für den Revisionswerber für das Kalenderjahr 2020 von Amtswegen eine Dienstbeschreibung durchgeführt und festgestellt, „unter Berücksichtigung der Kriterien des § 54 Abs. 1 RStDG“ habe sich die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ ergeben. Gemäß § 55 Abs. 2 RStDG könne der Richter gegen die Gesamtbeurteilung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben. Da für das Bundesfinanzgericht kein Personalsenat eines übergeordneten Gerichtshofes bestehe, sei gegen diese Mitteilung ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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Rechtsstaatlichkeit: Wer Karlsruhe und Warschau gleichsetzt, irrt grundsätzlich

In einem Beitrag auf Verfassungsblog.de vergleicht Univ. Prof Alexander Thiele (Law School Berlin) das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 mit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Nachkaufprogramm der Europäischen Zentralbank.

Sein Fazit: Unabhängig davon, was man über das BVerfG-Urteil denkt, hat das polnische Urteil eine völlig andere Qualität. Es erschüttert die Grundlagen der europäischen Integration, beeinträchtigt das Funktionieren des supranationalen europäischen Justizsystems massiv und betrifft in diesem Zusammenhang in erster Linie die Zukunft.

Hier der Beitrag auszugsweise:

1. In seinen Leitsätzen stellt das polnische Gericht die Verfassungswidrigkeit zentraler primärrechtlicher Normen (Art. 1 und 19 des Unionsvertrages) fest und stellt den etablierten Vorrang des Europarechts im Hinblick auf die polnische Verfassung prinzipiell in Frage. Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert hingegen in ständiger Rechtsprechung den Vorrang auch vor der Verfassung und hat in seinem Urteil lediglich einen einzelnen sekundären Rechtsakt einer EU-Institution für ausnahmsweise ultra-vires eingestuft.

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Rechtsstaatlichkeit: Polnische Regierung auf der Suche nach „Schwachstellen“ in anderen Justizsystemen

Im Konflikt um die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Entscheidung, dass Teile einer Justizreform in Polen gegen das europäische Recht verstoßen, geht die polnische Regierung in die Offensive: Es wird nach vermeintlichen Schwachstellen in den Justizsystemen anderer EU-Mitgliedsstaaten gesucht, um so offenzulegen, dass der EuGH mit zweierlei Maß messe.   

Richterauswahl beim deutschen Bundesgerichtshof im Visier

Wenn der EuGH wegen der Beteiligung von Politikern an der Auswahlprozedur für Richter in Polen die Unabhängigkeit dieser Richter infrage stelle, dann stelle Polen nun die Frage, welchen Einfluss so eine Beteiligung auf die Unabhängigkeit künftiger Richter am deutschen Bundesgerichtshof habe, sagte der polnische Justizminister laut „Spiegel“. Denn in Deutschland würden Richter für den Bundesgerichtshof vom Richterwahlausschuss gewählt, der ausschließlich aus Politikern besteht.

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