
Die Dienstrechtsnovelle sagt, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten EU-konform geregelt sei.
(Die Presse)
„Umsetzung von Unionsrecht“: Fast trotzig klingt eine Bestimmung im Gehaltsgesetz (§7a), mit der der Gesetzgeber auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom Herbst vorigen Jahres reagiert hat. Der VwGH hatte ausgeführt, dass der Gesetzgeber nur unzureichend eine Richtlinie gegen Diskriminierung wegen des Alters umgesetzt habe. Der Gesetzgeber beharrt nun: Die geltenden Regelungen setzen das Unionsrecht um. So steht es zumindest im Gesetz.
So sei die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Amtsenthebung eines Richters mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar, da die Abberufung eines Richters nur durch ein richterliches Disziplinarerkenntnis erfolgen dürfe. Die vorgesehene Regelung ermögliche aber ein Vorgehen gegen „unbotmäßige“ Richter.
Ohne die konstruktive Mitwirkung der Oppositionsparteien wäre die Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht möglich gewesen, betonte Jabloner anlässlich der Präsentation der zweiten Auflage von Thanner/ Vogl, SPG-Kommentar, gestern im gelben Salon der Böhmischen Hofkanzlei.
„Die Organisation des Grundrechtsschutzes – nationale und europäische Perspektiven“