Kommt es in Glücksspielverfahren künftig zu einer Verurteilung, gibt es auch eine Vorstrafe

Günther Oswald, Der Standard
Für die Anwälte ist es ein gutes Geschäft: Fast 1800 Verwaltungsstrafverfahren gab es im Vorjahr wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Glücksspielgesetz. Es geht dabei in aller Regel um die Beschlagnahmung von Spielautomaten, die aus Sicht der Finanz illegal betrieben werden.
Ein neues Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) beschäftigt nun die ganze Branche – und auch die für die Materie zuständigen Ministerien. Künftig ist für die Ermittlungsarbeit nämlich nicht mehr nur die Finanzpolizei zuständig. Immer dann, wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass auf einem Automaten pro Spiel mehr als zehn Euro eingesetzt werden können (Grenze für kleines Glücksspiel), muss das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übertragen werden. Es handelt sich dann um kein Verwaltungs-, sondern um ein Strafverfahren, für das in weiterer Folge ein Bezirksgericht zuständig ist.
Mit dem am 11. Juli 2013 kundgemachten BGBl. I Nr. 122/2013 wurde u.a. die Bestimmung des § 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) über die örtliche Zuständigkeit der neuen Verwaltungsgerichte weitreichend geändert.
Der Rechtsausschuss des Landtags hat sich Mittwoch mit dem „Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz“ beschäftigt. Außer der ÖVP waren alle gegen dieses Gesetz, das Fragen wie Berufungen gegen negative Baubescheide von Bürgermeistern regelt.
Nun haben alle Bundesländer den gesetzlichen Organisationsrahmen für „ihre“ Gerichte und die dienstrechtlichen Bestimmungen für „ihre“ Verwaltungsrichter beschlossen, das neue Verfahrensrecht ist kundgemacht und die Anpassung der Materiengesetze weitgehend über die Bühne.