Die Dienstrechtsnovelle sagt, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten EU-konform geregelt sei.
(Die Presse)
„Umsetzung von Unionsrecht“: Fast trotzig klingt eine Bestimmung im Gehaltsgesetz (§7a), mit der der Gesetzgeber auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom Herbst vorigen Jahres reagiert hat. Der VwGH hatte ausgeführt, dass der Gesetzgeber nur unzureichend eine Richtlinie gegen Diskriminierung wegen des Alters umgesetzt habe. Der Gesetzgeber beharrt nun: Die geltenden Regelungen setzen das Unionsrecht um. So steht es zumindest im Gesetz.
Zuerst hatte der EU-Gerichtshof eine Diskriminierung aufgrund des Alters festgestellt, weil öffentlich Bediensteten jene Vordienstzeiten, die sie vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt hatten (z. B. in Form einer Lehre), nicht angerechnet worden waren. Daraufhin wurde das Gehaltsgesetz so geändert, dass auch diese Zeiten berücksichtigt werden. Allerdings müssen die Betroffenen länger auf die zweite Gehaltsstufe warten, sodass sich im Ergebnis nichts ändert. Der Innsbrucker Arbeits- und Sozialrechtler Gustav Wachter hat dies im „Rechtspanorama“ als „Trick“ kritisiert.
Das Büro von Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek betont, dass die VwGH-Entscheidung sich auf keine weiteren Fälle auswirken könne. Wachter widerspricht: Für ihn ist der neue §7a ein „verzweifelter Versuch einer Rechtfertigung im Nachhinein“. Für weiteren Streit ist gesorgt.